# Digitale Betriebsanleitung nach Maschinenverordnung – der Leitfaden

> Eine digitale Betriebsanleitung ist nach Art. 10 Abs. 7 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ab dem 20. Januar 2027 ausdrücklich erlaubt, aber nicht Pflicht. Voraussetzung: ein Zugangshinweis auf der Maschine, ein druck-, download- und speicherbares Format, Online-Verfügbarkeit für mindestens zehn Jahre und Papier auf Verlangen beim Kauf innerhalb eines Monats kostenlos. Für Verbraucherprodukte müssen die wesentlichen Sicherheitsinformationen zusätzlich auf Papier beiliegen.

Quelle: https://manualpass.eu/digitale-betriebsanleitung/ · Stand: 04.10.2026 · ManualPass (https://manualpass.eu)

Die digitale Betriebsanleitung wird mit der [Maschinenverordnung (EU) 2023/1230](https://manualpass.eu/maschinenverordnung/) erstmals im verfügenden Teil des EU-Maschinenrechts geregelt. Für Hersteller, Importeure und Händler bedeutet das: weniger Papier, aber klare Bedingungen. Dieser Leitfaden erklärt, was erlaubt ist, welche Pflichten gelten und wie Sie die digitale Bereitstellung Schritt für Schritt umsetzen.

## Was ist eine digitale Betriebsanleitung?

Eine digitale Betriebsanleitung ist die Betriebsanleitung einer Maschine, die nicht als gedrucktes Dokument beiliegt, sondern elektronisch bereitgestellt wird – etwa als PDF über einen QR-Code, auf einer Website oder eingebettet in die Maschinensoftware. Inhaltlich unterscheidet sie sich nicht von der Papierfassung: Sie muss dieselben Mindestinhalte nach Anhang III Teil B Nr. 1.7.4 enthalten und das Produktmodell klar beschreiben.

Die Betriebsanleitung ist die Gebrauchsinformation, die der Hersteller jeder Maschine und jedem dazugehörigen Produkt beifügen muss, damit sie sicher montiert, in Betrieb genommen, verwendet und gewartet werden kann. Die digitale Form ändert nur den Bereitstellungsweg, nicht die Pflicht zur Beifügung.

Abzugrenzen ist die digitale Betriebsanleitung vom Digitalen Produktpass. Die Maschinenverordnung enthält keine Pflicht zu einem Produktpass; Details dazu finden Sie im Ratgeber [Digitaler Produktpass für Maschinen](https://manualpass.eu/ratgeber/digitaler-produktpass-maschinen/).

## Ist die digitale Betriebsanleitung erlaubt?

Ja. Die Maschinenverordnung gilt ab dem 20. Januar 2027 (Art. 54 UAbs. 2) und erlaubt die digitale Form ausdrücklich:

> „Die Hersteller gewährleisten, dass der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt die Betriebsanleitung und die Informationen nach Anhang III beigefügt sind. Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden.“
> — Art. 10 Abs. 7 UAbs. 1 VO (EU) 2023/1230

Wichtig ist das Wort „kann“: Die digitale Betriebsanleitung ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben. Sie dürfen weiterhin vollständig auf Papier liefern oder beide Wege kombinieren.

!!! achtung "Häufiger Irrtum"
    „Digitale Betriebsanleitungen sind erst ab 2027 zulässig.“ Das stimmt so nicht. Der Leitfaden der Kommission zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG akzeptiert in Ausgabe 2.3 (April 2024, §§ 255 und 261) die digitale Betriebsanleitung und die digitale EG-Konformitätserklärung bereits heute – unter Bedingungen, die denen der Maschinenverordnung entsprechen.

Nach dem geänderten Leitfaden 2.3 gelten schon unter der Richtlinie im Kern: ein Zugangshinweis, ein druck- und speicherbares Format, zehn Jahre Verfügbarkeit, Papier auf Verlangen binnen eines Monats kostenlos und Sicherheitsinformationen auf Papier für Verbraucher ([DGUV Test](https://dguv.de/dguv-test/aktuelles/2024/2024_details_634838.jsp), [Swissmem](https://www.swissmem.ch/de/wissen/wirtschaftsrecht/maschinenrichtlinie-2006/42/eg-betriebsanleitung-und-konformitaetserklaerung-per-sofort-in-digitaler-form-moeglich.html)). Wer jetzt umstellt, kann seine Lösung also schon vor 2027 nutzen. Die Unterschiede zwischen beiden Regelwerken erklärt der Ratgeber [Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung](https://manualpass.eu/ratgeber/maschinenrichtlinie-vs-maschinenverordnung/).

### Ab wann gilt die neue Regel für welche Maschine?

Maßgeblich ist nach überwiegender Auslegung der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des einzelnen Exemplars. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Exemplare, die ab dem 20. Januar 2027 erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen der Verordnung entsprechen – auch wenn das Modell schon länger gebaut wird. Vorher nach der Richtlinie in Verkehr gebrachte Maschinen dürfen weiter gehandelt werden (Art. 52).

## Die Bedingungen aus Art. 10 Abs. 7 im Einzelnen

Wer die Betriebsanleitung digital bereitstellt, muss drei Bedingungen erfüllen (Art. 10 Abs. 7 UAbs. 2 lit. a bis c). Dazu kommen die Papierpflichten aus UAbs. 3 und 4 sowie die Sprachregel.

!!! fakt "Rechtsgrundlage auf einen Blick"
    Zugangshinweis auf der Maschine (lit. a) · Format zum Ausdrucken, Herunterladen und Speichern (lit. b) · online während der voraussichtlichen Lebensdauer, mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen (lit. c) · Papier auf Verlangen beim Kauf innerhalb eines Monats kostenlos (UAbs. 3) · Sicherheitsinformationen auf Papier bei Verbraucherprodukten (UAbs. 4). Quelle: Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230.

### a) Zugangshinweis auf der Maschine

Der Hersteller muss auf der Maschine bzw. dem Produkt angeben, „wie auf die digitalen Betriebsanleitungen zugegriffen werden kann“. Nur wenn das nicht möglich ist, darf der Hinweis auf die Verpackung oder ein Begleitdokument ausweichen.

**Umsetzung:** In der Praxis bewährt sich ein QR-Code auf dem Typenschild oder einem dauerhaften Etikett, ergänzt um eine kurze, lesbare Webadresse für Nutzer ohne Smartphone. Der Code muss so angebracht sein, dass er die Lebensdauer der Maschine übersteht. Entscheidend ist, dass die Zieladresse stabil bleibt – ein Code, der nach einem Website-Relaunch ins Leere führt, erfüllt die Bedingung nicht mehr. Mehr dazu im Ratgeber [Betriebsanleitung per QR-Code](https://manualpass.eu/ratgeber/betriebsanleitung-qr-code/).

### b) Ausdrucken, herunterladen, speichern

Das Format muss dem Nutzer erlauben, die Anleitung „auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine […], darauf zugreifen kann“. Die Bedingung gilt ausdrücklich auch für Anleitungen, die in die Maschinensoftware eingebettet sind.

**Umsetzung:** Ein PDF erfüllt diese Anforderung in aller Regel ohne Zusatzaufwand. Reine Web-Ansichten, Apps mit Login oder Viewer ohne Download-Funktion sind kritisch, weil der Nutzer die Anleitung nicht unabhängig von der Maschine und vom Anbieter sichern kann. Prüfen Sie den Abruf auf einem gewöhnlichen Smartphone ohne Zusatzsoftware.

### c) Online-Verfügbarkeit: Lebensdauer, mindestens zehn Jahre

Die digitale Betriebsanleitung muss online zugänglich sein „während der voraussichtlichen Lebensdauer […] und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen“. Die Frist läuft für jedes Exemplar gesondert, bei Serienfertigung verlängert sie sich also mit jeder ausgelieferten Maschine.

**Umsetzung:** Planen Sie die Verfügbarkeit unabhängig von Website-Relaunches, Domainwechseln und Personalwechseln. Auch Anleitungen ausgelaufener Modelle müssen erreichbar bleiben. Die „voraussichtliche Lebensdauer“ ist in der Verordnung nicht definiert; bei langlebigen Maschinen kann sie über zehn Jahre hinausgehen. Diese Pflicht ist von der zehnjährigen Aufbewahrung der technischen Unterlagen für Behörden (Art. 10 Abs. 3) zu unterscheiden – siehe [Betriebsanleitung 10 Jahre](https://manualpass.eu/ratgeber/betriebsanleitung-10-jahre/).

!!! tipp "Praxis-Tipp"
    Archivieren Sie jede veröffentlichte Version unverändert mit Datum. So können Sie im Haftungs- oder Behördenfall zeigen, welche Fassung ein Kunde zu einem bestimmten Zeitpunkt abrufen konnte.

## Papierversion auf Anfrage

Die digitale Form befreit nicht vollständig vom Papier:

> „Auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs stellt der Hersteller die Betriebsanleitung jedoch innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereit.“
> — Art. 10 Abs. 7 UAbs. 3 VO (EU) 2023/1230

Drei Elemente sind festgelegt: das Verlangen beim Kauf, die Frist von einem Monat und die Kostenfreiheit für den Nutzer. Offen und auslegungsbedürftig ist, was „zum Zeitpunkt des Kaufs“ praktisch bedeutet – etwa bei Rahmenverträgen oder mehrstufigen Bestellprozessen – und wann die Monatsfrist genau beginnt. Eine Klärung wird im Leitfaden der Kommission zur Maschinenverordnung erwartet.

**Umsetzung:** Bieten Sie einen klar sichtbaren Anfrageweg an, zum Beispiel ein Formular oder eine E-Mail-Adresse auf der Abrufseite und in den Kaufunterlagen. Erfassen Sie Eingangsdatum, Frist und Versanddatum, damit Sie die fristgerechte Erfüllung nachweisen können. Den vollständigen Ablauf beschreibt der Ratgeber [Papierversion der Betriebsanleitung auf Anfrage](https://manualpass.eu/ratgeber/betriebsanleitung-papierform-anfrage/).

## Ausnahme für Verbraucher: Sicherheitsinformationen auf Papier

Bei Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder von ihnen vernünftigerweise vorhersehbar verwendet werden können, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen (Art. 10 Abs. 7 UAbs. 4). Ein nichtprofessioneller Nutzer ist, vereinfacht gesagt, eine Person, die das Produkt nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwendet.

Die Pflicht betrifft nicht die gesamte Betriebsanleitung, sondern die wesentlichen Sicherheitsinformationen. Wie weit dieser Begriff reicht, ist noch nicht abschließend geklärt. Bei gemischtem Kundenkreis, etwa bei Werkzeugmaschinen, die auch Heimwerker kaufen, sollten Sie vorsorglich von einer Verbraucherverwendung ausgehen. Einzelheiten im Ratgeber [Sicherheitsinformationen für Verbraucher auf Papier](https://manualpass.eu/ratgeber/verbraucher-sicherheitsinformationen-papier/).

## Sprache der digitalen Betriebsanleitung

Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und Informationen nach Anhang III werden „in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein“ (Art. 10 Abs. 7). Die digitale Form ändert daran nichts – sie erleichtert aber die Bereitstellung mehrerer Sprachfassungen hinter einem einzigen Zugangshinweis.

In Deutschland verlangt § 2 MaschinenDG die deutsche Sprache für Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung. Fehlt die deutsche Fassung, droht nach § 9 MaschinenDG ein Bußgeld von bis zu 10.000 € je Verstoß, daneben behördliche Maßnahmen. Eine EU-weite Ausnahme gilt für Wartungsanleitungen für Fachpersonal des Herstellers: Sie dürfen in einer von diesem Personal verstandenen Amtssprache der Union abgefasst sein (Anhang III Teil B Nr. 1.7.4).

Andere Mitgliedstaaten legen ihre Sprachen selbst fest; mehrsprachige Staaten können mehrere Sprachen verlangen. Prüfen Sie die Anforderungen je Zielland – Hinweise im Ratgeber [Betriebsanleitung: Sprache in der EU](https://manualpass.eu/ratgeber/betriebsanleitung-sprache/).

## EU-Konformitätserklärung per Link oder Code

Die EU-Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt die anwendbaren Anforderungen erfüllt (Art. 21, Muster in Anhang V Teil A). Auch sie muss nicht mehr auf Papier beiliegen:

> „[…] oder die Hersteller geben alternativ in der Betriebsanleitung und den Hinweisen nach Anhang III Abschnitt 1.7 die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code an, unter der bzw. dem auf diese EU-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann.“
> — Art. 10 Abs. 8 VO (EU) 2023/1230

Eine digital bereitgestellte Konformitätserklärung muss für die erwartete Lebensdauer, in jedem Fall mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme online verfügbar sein. Praktisch ist es sinnvoll, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung hinter demselben Zugangshinweis zu bündeln. Details im Ratgeber [EU-Konformitätserklärung digital bereitstellen](https://manualpass.eu/ratgeber/eu-konformitaetserklaerung-digital/).

## Montageanleitung bei unvollständigen Maschinen

Eine unvollständige Maschine ist, vereinfacht gesagt, eine Gesamtheit, die für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen kann und dazu bestimmt ist, in eine Maschine eingebaut zu werden. Ihr Hersteller muss eine Montageanleitung nach Anhang XI beifügen; diese „kann vom Hersteller in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden“ (Art. 11 Abs. 7).

Es gelten dieselben Bedingungen wie bei Maschinen: Zugangshinweis, druck-, download- und speicherbares Format sowie Online-Verfügbarkeit für mindestens zehn Jahre. Auf Verlangen der einbauenden Person beim Kauf ist die Montageanleitung innerhalb eines Monats kostenlos auf Papier bereitzustellen. Die EU-Einbauerklärung (Anhang V Teil B) kann ebenfalls per Internetadresse oder maschinenlesbarem Code in der Montageanleitung zugänglich gemacht werden (Art. 11 Abs. 8).

## Technische Umsetzungsoptionen im Vergleich

Die Verordnung schreibt keine bestimmte Technik vor. Entscheidend ist, dass die Bedingungen aus Art. 10 Abs. 7 dauerhaft erfüllt werden. Vier Ansätze sind verbreitet:

| Option | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|
| Eigene Website (Download-Bereich) | Volle Kontrolle, keine Zusatzkosten bei vorhandener Website | Links brechen bei Relaunch oder Domainwechsel; Versionierung, Papier-Anfragen und Nachweise müssen selbst organisiert werden |
| PDF-Bereitstellungsplattform | Schnell eingerichtet, feste QR-Codes, Download/Druck nativ, oft mit Versionsarchiv | Laufende Kosten; Inhalte werden nicht erstellt, sondern nur bereitgestellt; Anbieterbindung prüfen |
| Content-Delivery-Portal | Modulare, durchsuchbare Inhalte, oft gekoppelt an ein Redaktionssystem | Höherer Einführungs- und Pflegeaufwand; Download und Druck des vollständigen Dokuments müssen sichergestellt sein |
| In die Maschinensoftware eingebettet | Anleitung direkt an der Maschine verfügbar | Bei Maschinenausfall nicht erreichbar – deshalb zusätzlich Download und Speicherung nötig; Zugangshinweis und Online-Verfügbarkeit bleiben Pflicht |

Für viele kleine und mittlere Hersteller, die ihre Anleitungen bereits als PDF erstellen, ist eine schlanke Bereitstellungslösung ausreichend. Wer modulare Inhalte in vielen Varianten pflegt, profitiert eher von Redaktionssystem und Portal. Eine ausführlichere Abwägung bietet der Ratgeber [Redaktionssystem oder Bereitstellungsplattform](https://manualpass.eu/ratgeber/redaktionssystem-oder-bereitstellung/) sowie die Seite [Vergleich](https://manualpass.eu/vergleich/).

## Schritt für Schritt zur digitalen Betriebsanleitung

1. **Produkte inventarisieren:** Listen Sie alle Maschinentypen und unvollständigen Maschinen mit ihren Dokumenten auf: Betriebsanleitung, Montageanleitung, EU-Konformitäts- bzw. Einbauerklärung, Sicherheitsinformationen.
2. **Zielgruppe klären:** Prüfen Sie je Produkt, ob nichtprofessionelle Nutzer es vorhersehbar verwenden. Falls ja, planen Sie die Sicherheitsinformationen auf Papier ein.
3. **Sprachen festlegen:** Ermitteln Sie die Zielländer und die dort geforderten Sprachen; für Deutschland ist Deutsch Pflicht.
4. **Dokumente prüfen:** Stellen Sie sicher, dass jede Anleitung das Produktmodell klar beschreibt und die Mindestinhalte nach Anhang III Teil B Nr. 1.7.4 enthält.
5. **Bereitstellungsweg wählen:** Entscheiden Sie anhand der Tabelle oben, wie die Dokumente mindestens zehn Jahre stabil erreichbar bleiben.
6. **Zugangshinweis anbringen:** Integrieren Sie QR-Code und Kurzadresse in Typenschild oder Etikett; nur ersatzweise auf Verpackung oder Begleitdokument.
7. **Papier-Prozess einrichten:** Definieren Sie Anfrageweg, Verantwortliche, Fristüberwachung und Nachweis für die Papierfassung binnen eines Monats.
8. **Versionen und Nachweise sichern:** Archivieren Sie jede Version unverändert und dokumentieren Sie Änderungen.
9. **Testen:** Scannen Sie den Code mit verschiedenen Geräten, laden Sie das PDF herunter, drucken Sie es und prüfen Sie die Lesbarkeit.

Eine ausführliche Prüfliste zum Abhaken finden Sie in der [Checkliste Maschinenverordnung](https://manualpass.eu/ratgeber/checkliste-maschinenverordnung/).

### Kurz-Checkliste

- ☐ Zugangshinweis (QR-Code und Kurzadresse) dauerhaft auf der Maschine
- ☐ Anleitung als druck-, download- und speicherbares Dokument
- ☐ Verfügbarkeit für Lebensdauer, mindestens zehn Jahre, organisatorisch abgesichert
- ☐ Papier-Anfrageweg mit Monatsfrist und Nachweis
- ☐ Sicherheitsinformationen auf Papier bei Verbraucherprodukten
- ☐ Alle geforderten Sprachfassungen, in Deutschland Deutsch
- ☐ EU-Konformitätserklärung beigefügt oder per Link/Code erreichbar

## Häufige Fehler bei der digitalen Betriebsanleitung

- **QR-Code auf eine veränderliche Adresse:** Zeigt der Code auf eine Seite, die beim nächsten Website-Relaunch verschwindet, ist die Zehnjahresfrist gefährdet.
- **Dynamische QR-Generatoren im Abo:** Wird der Dienst gekündigt, funktionieren gedruckte Codes womöglich nicht mehr.
- **Nur Online-Ansicht ohne Download:** Ohne Download- und Speichermöglichkeit ist lit. b nicht erfüllt.
- **Login oder App-Pflicht:** Zusätzliche Hürden erschweren den Zugriff, gerade im Störfall an der Maschine.
- **Verbraucher-Ausnahme übersehen:** Bei Produkten für nichtprofessionelle Nutzer fehlen die Sicherheitsinformationen auf Papier.
- **Papier-Anfragen ohne Fristüberwachung:** Anfragen landen im allgemeinen Postfach und die Monatsfrist verstreicht.
- **Alte Versionen überschrieben:** Später lässt sich nicht mehr belegen, welche Fassung ein Kunde erhalten hat.
- **Pflicht mit Erlaubnis verwechselt:** Die digitale Betriebsanleitung ist eine Option, kein Muss.

!!! achtung "Häufiger Irrtum"
    „Mit der digitalen Anleitung entfällt die Pflicht zur Beifügung.“ Die Pflicht bleibt bestehen; die digitale Bereitstellung ist nur eine zulässige Form, sie zu erfüllen. Importeure und Händler prüfen nach Art. 13 und 15, ob Anleitung und Informationen in verständlicher Sprache vorliegen – mehr dazu unter [Pflichten für Importeure](https://manualpass.eu/ratgeber/maschinenverordnung-importeur-pflichten/).

## Ausblick: Leitfaden der Kommission und Omnibus IV

**Leitfaden zur Maschinenverordnung:** Die Kommission erarbeitet einen Leitfaden zur Anwendung der Verordnung, unter anderem mit einer Untergruppe zu digitalen Anleitungen. Er ist Stand Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht; angekündigt ist er für das vierte Quartal 2026, spätestens zum 20. Januar 2027. Offene Fragen wie die „voraussichtliche Lebensdauer“ oder der „Zeitpunkt des Kaufs“ könnten dort konkretisiert werden.

**Omnibus IV (Digitalisierung):** Die Kommission hat im Mai 2025 ein Vereinfachungspaket vorgeschlagen, das auch die Maschinenverordnung ändern würde – mit dem Grundsatz „digital by default“, einer rein elektronischen EU-Konformitätserklärung per Link oder QR-Code ohne Login und neuen Fristen für Papier auf Anfrage. Rat und Parlament haben am 9. Juni 2026 eine vorläufige Einigung erzielt; Sicherheitsinformationen sollen auf Papier bleiben, wo ein Risiko schwerer Schäden für Verbraucher besteht. Es handelt sich um eine mögliche künftige Änderung: Stand Oktober 2026 ist sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht, die endgültigen Details für Maschinen sind offen.

Bis dahin gilt Art. 10 Abs. 7 und 8 in der hier beschriebenen Fassung. Wer die digitale Bereitstellung heute sauber aufsetzt, ist für beide Entwicklungen gut vorbereitet.

## So setzen Sie das mit ManualPass um

ManualPass ist eine Bereitstellungsplattform für bestehende PDF-Dokumente; Anleitungen werden nicht erstellt oder übersetzt. Pro Maschinentyp erhalten Sie einen festen [QR-Code](https://manualpass.eu/funktionen/qr-code/) mit Kurzlink, der sich nie ändert – neue Versionen erscheinen automatisch. Die [Scan-Seite](https://manualpass.eu/funktionen/scan-seite/) funktioniert ohne App und Login in 26 Sprachen; PDFs lassen sich öffnen, herunterladen, speichern und drucken.

Jede Version bleibt mit SHA-256-Prüfsumme [archiviert](https://manualpass.eu/funktionen/archivierung/), und die [Papier-Anfrage](https://manualpass.eu/funktionen/papier-anfrage/) berechnet eine Frist von 30 Tagen, erinnert vor Ablauf und dokumentiert den Versand, den Sie selbst übernehmen. Server stehen in Deutschland. Die Tarife finden Sie unter [Preise](https://manualpass.eu/preise/).

## Häufige Fragen

**Ist eine digitale Betriebsanleitung für Maschinen erlaubt?**
Ja. Art. 10 Abs. 7 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bestimmt: „Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden.“ Schon unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG akzeptiert der Kommissions-Leitfaden in Ausgabe 2.3 (April 2024) die digitale Form unter vergleichbaren Bedingungen.

**Ist die digitale Betriebsanleitung ab 2027 Pflicht?**
Nein. Die Maschinenverordnung erlaubt die digitale Form, sie schreibt sie nicht vor. Hersteller können die Betriebsanleitung weiterhin vollständig auf Papier beilegen oder beide Wege kombinieren.

**Wie lange muss eine digitale Betriebsanleitung online verfügbar sein?**
Während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen (Art. 10 Abs. 7 UAbs. 2 lit. c VO (EU) 2023/1230). Die Frist gilt für jedes in Verkehr gebrachte Exemplar, sodass sie sich bei laufender Serienfertigung immer weiter nach hinten verschiebt.

**Muss ich trotz digitaler Betriebsanleitung Papier liefern?**
Ja, in zwei Fällen. Verlangt der Nutzer zum Zeitpunkt des Kaufs eine Papierfassung, muss der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos bereitstellen. Bei Produkten für nichtprofessionelle Nutzer müssen die wesentlichen Sicherheitsinformationen immer auf Papier beiliegen.

**Reicht ein QR-Code auf dem Typenschild als Zugangshinweis?**
Ein QR-Code ist ein gängiger Weg, um anzugeben, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann. Er sollte durch eine kurze, lesbare Webadresse ergänzt werden und über die gesamte Verfügbarkeitsdauer auf dieselbe, funktionierende Zieladresse führen.

**In welcher Sprache muss die digitale Betriebsanleitung vorliegen?**
In der Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt. In Deutschland verlangt § 2 MaschinenDG die deutsche Sprache für Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung. Die digitale Form ändert an diesen Sprachpflichten nichts.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2023/1230 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1230)
- [Art. 10 VO (EU) 2023/1230 – Pflichten der Hersteller (gesetze.legal)](https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_1230/10)
- [Art. 11 VO (EU) 2023/1230 – unvollständige Maschinen (gesetze.legal)](https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_1230/11)
- [Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG)](https://www.gesetze-im-internet.de/maschinendg/)
- [DGUV Test: Leitfaden Maschinenrichtlinie 2.3](https://dguv.de/dguv-test/aktuelles/2024/2024_details_634838.jsp)
- [Swissmem: Betriebsanleitung und Konformitätserklärung in digitaler Form](https://www.swissmem.ch/de/wissen/wirtschaftsrecht/maschinenrichtlinie-2006/42/eg-betriebsanleitung-und-konformitaetserklaerung-per-sofort-in-digitaler-form-moeglich.html)
- [Rat der EU: Vorläufige Einigung zum Omnibus (09.06.2026)](https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/06/09/simplification-council-and-parliament-strike-deal-to-help-growing-businesses-thrive-and-accelerate-digitalisation/)

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Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
