# Digitaler Produktpass für Maschinen – Stand 2026 und Abgrenzung zur digitalen Betriebsanleitung

> Für Maschinen gibt es Stand Oktober 2026 keine Pflicht zu einem Digitalen Produktpass: Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 enthält keinen DPP, und der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 sieht Maschinen nicht als Produktgruppe vor. Pflicht ist ab dem 20. Januar 2027 etwas anderes – die Betriebsanleitung nach Art. 10 Abs. 7, die digital bereitgestellt werden darf. Für Maschinen mit bestimmten Batterien kann ab dem 18. Februar 2027 der Batteriepass relevant werden.

Quelle: https://manualpass.eu/ratgeber/digitaler-produktpass-maschinen/ · Stand: 04.10.2026 · ManualPass (https://manualpass.eu)

Der Digitale Produktpass (DPP) ist eines der meistdiskutierten Themen der europäischen Produktregulierung. Auch Maschinenbauer werden regelmäßig darauf angesprochen, oft zusammen mit der Maschinenverordnung, die ab dem 20. Januar 2027 gilt. Dabei werden zwei unterschiedliche Pflichten leicht vermischt.

Dieser Ratgeber trennt beide Themen sauber, fasst den Stand vom Oktober 2026 zusammen und zeigt, was Sie als Hersteller, Importeur oder Händler von Maschinen jetzt sinnvollerweise tun.

## Was ist der Digitale Produktpass?

Der Digitale Produktpass ist ein produktbezogener digitaler Datensatz nach der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR), Verordnung (EU) 2024/1781. Er soll Informationen etwa zu Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit entlang der Wertschöpfungskette verfügbar machen.

Die ESPR ist ein Rahmen. Für welche Produktgruppen ein DPP verpflichtend wird und welche Daten er enthalten muss, legt die Kommission erst in delegierten Rechtsakten für einzelne Produktgruppen fest. Ohne einen solchen Rechtsakt besteht für eine Produktgruppe keine DPP-Pflicht aus der ESPR.

## Was ist die digitale Betriebsanleitung nach der Maschinenverordnung?

Die digitale Betriebsanleitung ist die Betriebsanleitung einer Maschine, die der Hersteller nach Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230 in digitaler statt in Papierform bereitstellt. Sie dient der sicheren Inbetriebnahme, Verwendung und Wartung der Maschine.

> „Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden.“
> — Art. 10 Abs. 7 UAbs. 1 VO (EU) 2023/1230

Die digitale Form ist erlaubt, aber keine Pflicht. Wer sie nutzt, muss einen Zugangshinweis auf der Maschine anbringen, ein druck-, download- und speicherbares Format wählen und die Anleitung für die voraussichtliche Lebensdauer, mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, online halten. Ausführlich erklärt das der Leitfaden [digitale Betriebsanleitung](https://manualpass.eu/digitale-betriebsanleitung/).

!!! fakt "Kein DPP in der Maschinenverordnung"
    Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 enthält keine Pflicht zu einem Digitalen Produktpass. Die digitale Betriebsanleitung nach Art. 10 Abs. 7 ist ein eigenständiges Instrument mit eigenen Anforderungen.

## Warum werden beide Themen so oft verwechselt?

Beide Instrumente arbeiten häufig mit demselben sichtbaren Element: einem QR-Code am Produkt, der zu digitalen Informationen führt. Dazu kommt der zeitliche Zusammenfall, denn die Maschinenverordnung gilt ab 2027, und auch die ersten ESPR-Rechtsakte und der Batteriepass fallen in diesen Zeitraum.

Hinzu kommt, dass manche Softwareanbieter beide Themen in einer Plattform bündeln. Das kann für einzelne Unternehmen sinnvoll sein, ändert aber nichts an der Rechtslage. Für Ihre Planung ist entscheidend, welche Pflicht für welches Produkt ab wann tatsächlich gilt – und das ist bei Maschinen derzeit die Betriebsanleitung nach der Maschinenverordnung, nicht ein Produktpass.

## Digitaler Produktpass und digitale Betriebsanleitung im Vergleich

| Merkmal | Digitaler Produktpass (DPP) | Digitale Betriebsanleitung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 plus delegierte Rechtsakte je Produktgruppe | Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230 |
| Zweck | Nachhaltigkeits- und Kreislaufinformationen | sichere Inbetriebnahme, Verwendung und Wartung |
| Pflicht oder Option | Pflicht nur für festgelegte Produktgruppen | Betriebsanleitung ist Pflicht, die digitale Form ist eine Option |
| Maschinen betroffen? | Stand Oktober 2026 nicht als Produktgruppe vorgesehen | ja, alle Maschinen im Anwendungsbereich |
| Geltungsbeginn | je nach delegiertem Rechtsakt | 20. Januar 2027 |
| Typische Inhalte | durch Rechtsakt festgelegte Produktdaten | Betriebsanleitung, Sicherheitshinweise, Informationen nach Anhang III |
| Zugang | über einen Datenträger nach Vorgabe des Rechtsakts | Zugangshinweis auf Maschine, Verpackung oder Begleitdokument |

Für die Praxis heißt das: Die Betriebsanleitung brauchen Sie in jedem Fall. Ob Sie sie digital bereitstellen, entscheiden Sie selbst. Ein DPP für die Maschine als Ganzes ist dagegen nach heutigem Stand nicht vorgesehen.

## Wie ist der Stand des ESPR-Arbeitsplans?

Die Kommission hat am 16. April 2025 den ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 angenommen. Er legt fest, für welche Produktgruppen zuerst Ökodesign-Anforderungen und damit gegebenenfalls ein DPP entwickelt werden.

Als Prioritäten nennt der Arbeitsplan:

- Stahl und Eisen sowie Aluminium (Zwischenprodukte),
- Textilien, insbesondere Bekleidung,
- Möbel, Reifen und Matratzen,
- horizontal: Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten.

**Maschinen sind nicht als Produktgruppe vorgesehen.** Nach den Planungen sollen die ersten delegierten Rechtsakte (Stahl und Eisen) 2026 folgen, Textilien, Reifen und Aluminium 2027. Ob und wann diese Rechtsakte tatsächlich angenommen wurden, ist für den Stand Oktober 2026 nicht abschließend verifiziert – prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Kommission.

!!! achtung "Häufiger Irrtum"
    „Ab 2027 brauchen Maschinen einen Digitalen Produktpass.“ Das ist nach heutigem Stand falsch. 2027 beginnt die Geltung der Maschinenverordnung – mit Pflichten zur Betriebsanleitung und EU-Konformitätserklärung, nicht mit einem DPP.

### Können Maschinen indirekt betroffen sein?

Mittelbar ja, und zwar über Werkstoffe und Komponenten. Wenn Rechtsakte für Stahl, Eisen oder Aluminium kommen, können Ihre Zulieferer betroffen sein. Ob sich daraus Informationspflichten für Sie als Maschinenbauer ergeben, hängt vom Inhalt der jeweiligen Rechtsakte ab und ist derzeit offen.

## Was gilt für den Batteriepass?

Der Batteriepass ist ein eigenes Instrument der Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 und gilt ab dem 18. Februar 2027. Er betrifft bestimmte Batterien, zum Beispiel Industrie- und Traktionsbatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh.

Für Maschinen kann das relevant werden, wenn solche Batterien verbaut sind, etwa bei batterieelektrischen Fahrzeugen, Flurförderzeugen oder mobilen Arbeitsmaschinen. Ob eine Pflicht besteht und wer sie erfüllen muss, hängt von Batterietyp, Kapazität und Ihrer Rolle in der Lieferkette ab. Prüfen Sie das im Einzelfall, gegebenenfalls zusammen mit Ihrem Batterielieferanten.

!!! tipp "Praxis-Tipp"
    Erstellen Sie eine Liste aller Maschinentypen mit verbauten Batterien, inklusive Batterietyp, Kapazität und Lieferant. So erkennen Sie schnell, wo der Batteriepass ein Thema sein kann.

## Was ist mit dem „digitalen Typenschild“?

Der Begriff „digitales Typenschild“ wird im Markt für unterschiedliche Lösungen verwendet, meist für einen QR-Code an der Maschine, der zu Produktinformationen führt. In der Maschinenverordnung ist der Begriff nicht definiert.

Rechtlich maßgeblich sind die konkreten Pflichten: die Herstellerangaben auf der Maschine nach Art. 10 Abs. 6, der Zugangshinweis zur digitalen Anleitung nach Art. 10 Abs. 7 und gegebenenfalls die Internetadresse oder der maschinenlesbare Code zur EU-Konformitätserklärung nach Art. 10 Abs. 8. Ein QR-Code kann diese Zugangsfunktion erfüllen. Wie das konkret geht, erklärt der Ratgeber [Betriebsanleitung per QR-Code](https://manualpass.eu/ratgeber/betriebsanleitung-qr-code/).

## Kommen weitere Änderungen auf Maschinenbauer zu?

Möglich ist eine künftige Änderung durch das sogenannte Omnibus-IV-Paket zur Digitalisierung. Der Kommissionsvorschlag vom Mai 2025 sieht unter anderem vor, dass Produktinformationen standardmäßig digital bereitgestellt werden und die EU-Konformitätserklärung ausschließlich elektronisch per Link oder QR-Code ohne Login zugänglich ist. Rat und Parlament haben sich am 9. Juni 2026 vorläufig geeinigt.

Stand Oktober 2026 ist diese Änderung nicht im Amtsblatt veröffentlicht; die endgültigen Details für Maschinen sind offen. Bis zu einer Veröffentlichung gilt Art. 10 Abs. 7 und 8 in der heutigen Fassung.

## Was können Maschinenbauer jetzt tun?

Statt auf einen DPP zu warten, lohnt es sich, die sicher geltenden Pflichten vor dem 20. Januar 2027 umzusetzen. Diese Schritte sind in jedem Fall sinnvoll:

- ☐ Für jeden Maschinentyp prüfen, ob Betriebsanleitung und EU-Konformitätserklärung den Anforderungen der Maschinenverordnung entsprechen.
- ☐ Entscheiden, ob Sie die Betriebsanleitung digital bereitstellen – und wenn ja, wie Sie Zugangshinweis, Format und zehn Jahre Online-Verfügbarkeit sicherstellen.
- ☐ Einen Prozess für Papieranfragen festlegen: kostenlos und innerhalb eines Monats nach Art. 10 Abs. 7 UAbs. 3.
- ☐ Prüfen, ob Ihre Maschinen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können; dann gehören die wesentlichen Sicherheitsinformationen auf Papier dazu.
- ☐ Sprachfassungen klären, in Deutschland Deutsch nach § 2 MaschinenDG.
- ☐ Maschinentypen mit verbauten Batterien auf den Batteriepass hin prüfen.
- ☐ ESPR-Rechtsakte für Stahl, Eisen und Aluminium beobachten und mit Zulieferern besprechen.

Eine vollständige Übersicht bietet die [Checkliste Maschinenverordnung](https://manualpass.eu/ratgeber/checkliste-maschinenverordnung/).

## So setzen Sie das mit ManualPass um

ManualPass ist kein Digitaler Produktpass, aber DPP-ready: Mit dem [digitalen Typenschild](https://manualpass.eu/funktionen/digitales-typenschild/) erhält jedes Exemplar einen eigenen Identifikationslink nach dem Prinzip der IEC 61406, und dieselbe Adresse liefert Hersteller, Typ, Seriennummer, Baujahr und Dokumente maschinenlesbar als JSON. Im Kern unterstützt ManualPass die Bereitstellung von Dokumenten nach der Maschinenverordnung: Sie laden Betriebsanleitungen und EU-Konformitätserklärungen als PDF hoch und erhalten pro Maschinentyp einen festen QR-Code mit öffentlicher Scan-Seite in 26 Sprachen. Versionen bleiben mit SHA-256-Prüfsumme archiviert, Papieranfragen werden mit Fristberechnung und Erinnerung erfasst. Wie das im Einzelnen funktioniert, zeigt die Seite [Funktionen](https://manualpass.eu/funktionen/).

## Häufige Fragen

**Brauchen Maschinen ab 2027 einen Digitalen Produktpass?**
Nach Stand Oktober 2026 nein. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 enthält keine Pflicht zu einem Digitalen Produktpass, und der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 vom 16.04.2025 sieht Maschinen nicht als Produktgruppe vor. Ab dem 20.01.2027 gelten jedoch die Pflichten zur Betriebsanleitung nach Art. 10 Abs. 7.

**Ist die digitale Betriebsanleitung dasselbe wie ein Digitaler Produktpass?**
Nein. Die digitale Betriebsanleitung ist eine zulässige Form der Betriebsanleitung nach Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230 und dient der sicheren Verwendung der Maschine. Der Digitale Produktpass ist ein Instrument der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 und gilt nur für Produktgruppen, die durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden.

**Gilt der Batteriepass auch für Maschinen?**
Der Batteriepass nach der Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 gilt ab dem 18.02.2027 für bestimmte Batterien, zum Beispiel Industrie- und Traktionsbatterien mit mehr als 2 kWh. Er kann deshalb für Maschinen relevant sein, die solche Batterien enthalten. Ob und für wen eine Pflicht besteht, sollten Sie im Einzelfall prüfen.

**Kann ein QR-Code sowohl für Betriebsanleitung als auch für einen späteren DPP genutzt werden?**
Technisch ist das denkbar, rechtlich sind es getrennte Pflichten mit eigenen Anforderungen. Für einen künftigen DPP legen die jeweiligen delegierten Rechtsakte Datenträger und Inhalte fest; diese sind für Maschinen nicht in Sicht. Planen Sie den Zugangshinweis zur Betriebsanleitung deshalb zunächst nach den Vorgaben der Maschinenverordnung.

**Was sollten Maschinenbauer jetzt beim Thema DPP tun?**
Setzen Sie zuerst die sicher geltenden Pflichten um: Betriebsanleitung, EU-Konformitätserklärung und deren digitale Bereitstellung bis zum 20.01.2027. Prüfen Sie zusätzlich, ob verbaute Batterien unter den Batteriepass fallen, und beobachten Sie die ESPR-Rechtsakte für Werkstoffe wie Stahl und Aluminium.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2023/1230 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1230)
- [Art. 10 VO (EU) 2023/1230 – Pflichten der Hersteller (gesetze.legal)](https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_1230/10)
- [Europäische Kommission: ESPR-Arbeitsplan 2025–2030](https://transition-pathways.europa.eu/news/european-commission-launches-2025-2030-plan-advance-circular-and-energy-efficient-products)
- [Konsolidierte Fassung VO (EU) 2023/1230, Stand 27.07.2026 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1230/2026-07-27/eng)

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Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
