# Verbrauchermaschinen: Welche Sicherheitsinformationen auf Papier beiliegen müssen

> Bei Maschinen für Verbraucher bleibt Papier Pflicht – aber nicht für die ganze Betriebsanleitung. Nach Art. 10 Abs. 7 UAbs. 4 VO (EU) 2023/1230 müssen die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlich sind, in Papierform beiliegen, wenn das Produkt für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt ist oder von ihnen vernünftigerweise vorhersehbar verwendet wird. Die übrige Anleitung darf unter den Bedingungen des Art. 10 Abs. 7 digital bereitgestellt werden.

Quelle: https://manualpass.eu/ratgeber/verbraucher-sicherheitsinformationen-papier/ · Stand: 04.10.2026 · ManualPass (https://manualpass.eu)

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 erlaubt die [digitale Betriebsanleitung](https://manualpass.eu/digitale-betriebsanleitung/) ausdrücklich. Für Produkte, die bei Privatleuten landen können, gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Ein Teil der Informationen muss weiterhin gedruckt beiliegen. Dieser Artikel klärt, wann die Papierpflicht greift, was sie umfasst und wie Sie bei gemischtem Kundenkreis vorgehen.

## Was regelt Art. 10 Abs. 7 UAbs. 4?

Art. 10 Abs. 7 der Maschinenverordnung hat vier Unterabsätze. Der erste erlaubt die digitale Form, der zweite nennt ihre Bedingungen, der dritte gibt Nutzern ein Recht auf Papier auf Verlangen. Der vierte Unterabsatz betrifft Verbraucher.

!!! fakt "Rechtsgrundlage"
    Bei Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder von ihnen vernünftigerweise vorhersehbar verwendet werden können, stellt der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereit. Fundstelle: Art. 10 Abs. 7 UAbs. 4 VO (EU) 2023/1230 (sinngemäß wiedergegeben). Geltung ab 20.01.2027 (Art. 54).

Die Pflicht ist also eng gefasst: Nicht die gesamte Anleitung, sondern die **wesentlichen Sicherheitsinformationen** müssen auf Papier vorliegen. Alles andere darf digital bereitgestellt werden.

> „Die Hersteller gewährleisten, dass der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt die Betriebsanleitung und die Informationen nach Anhang III beigefügt sind. Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden.“
> — Art. 10 Abs. 7 UAbs. 1 VO (EU) 2023/1230

### Neu ist das nicht ganz

Schon unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG akzeptiert der Leitfaden in Ausgabe 2.3 (April 2024) digitale Anleitungen nur, wenn Verbrauchern die Sicherheitsinformationen auf Papier beiliegen. Die Verordnung hebt diese Auslegung in den Rang einer gesetzlichen Pflicht.

## Wer ist „nichtprofessioneller Nutzer“?

Ein nichtprofessioneller Nutzer ist eine Person, die eine Maschine außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwendet. Typisch sind Heimwerker, Hobbygärtner oder Privatleute, die ein Gerät für den eigenen Haushalt kaufen. Die Verordnung verwendet den Begriff auch an anderer Stelle: Wer eine Maschine als nichtprofessioneller Nutzer für den Eigengebrauch wesentlich verändert, wird dadurch nicht zum Hersteller (Art. 18).

Wichtig ist, dass UAbs. 4 **zwei Fälle** erfasst:

1. **Bestimmung:** Das Produkt ist für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt, etwa ein Rasenmäher für den Privatgarten.
2. **Vorhersehbare Verwendung:** Das Produkt ist zwar für Profis gedacht, wird aber vernünftigerweise vorhersehbar auch von Privatleuten verwendet.

Der zweite Fall ist der heikle. Er hängt nicht davon ab, was Sie in der Anleitung schreiben, sondern davon, wie das Produkt tatsächlich in den Markt gelangt.

### Woran erkennen Sie vorhersehbare Verwendung durch Verbraucher?

Die Verordnung nennt keine Kriterien, und der Leitfaden der Kommission zur Maschinenverordnung ist noch nicht veröffentlicht. Die folgenden Anhaltspunkte sind daher **unsere Auslegung**, keine verbindliche Regel:

- **Vertriebsweg:** Das Produkt ist in Baumärkten, im allgemeinen Onlinehandel oder auf Marktplätzen ohne Gewerbenachweis erhältlich.
- **Preis und Größe:** Das Produkt ist für Privatleute erschwinglich und ohne besondere Infrastruktur nutzbar, etwa mit Haushaltsstrom.
- **Werbung und Aufmachung:** Prospekte oder Shop-Texte sprechen auch Hobby- oder Heimanwender an.
- **Marktbeobachtung:** Sie wissen aus Kundenanfragen oder Reklamationen, dass Privatleute das Produkt nutzen.

Ein Hinweis „Nur für gewerbliche Nutzung“ allein schließt eine vorhersehbare Verwendung durch Verbraucher nach unserer Einschätzung nicht aus, wenn der Vertriebsweg etwas anderes nahelegt.

## Was können „wesentliche Sicherheitsinformationen“ sein?

Die Verordnung definiert nicht, welche Inhalte im Einzelnen zu den wesentlichen Sicherheitsinformationen gehören. Die Reichweite ist offen und soll im Leitfaden der Kommission geklärt werden, der für Q4 2026, spätestens zum 20.01.2027, angekündigt ist.

!!! achtung "Auslegung, nicht Gesetzestext"
    Die folgende Liste ist eine praxisorientierte Auslegung auf Grundlage des Wortlauts „sichere Inbetriebnahme und Verwendung“. Sie ersetzt keine Risikobeurteilung für Ihr konkretes Produkt.

Aus dem Wortlaut lässt sich ableiten, dass alles dazugehört, was ein Nutzer wissen muss, um das Produkt **erstmals sicher in Betrieb zu nehmen** und **sicher zu verwenden**. In der Praxis kommen insbesondere in Betracht:

- Bestimmungsgemäße Verwendung und vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
- Warnhinweise zu Restrisiken, die nicht konstruktiv beseitigt werden konnten
- Sichere Aufstellung, Montage und Anschluss, etwa an das Stromnetz
- Erforderliche persönliche Schutzausrüstung
- Stillsetzen im Notfall und Trennen von der Energieversorgung
- Hinweise zu Personengruppen, etwa Kindern, die das Produkt nicht bedienen dürfen
- Sicheres Vorgehen bei Reinigung, Störungsbeseitigung und einfacher Wartung durch den Nutzer
- Hinweis, wo die vollständige Betriebsanleitung digital abrufbar ist und dass eine Papierversion angefordert werden kann

Nicht zwingend auf Papier gehören nach dieser Auslegung zum Beispiel Ersatzteillisten, Schaltpläne oder ausführliche Wartungsanleitungen für Fachpersonal.

!!! tipp "Praxis-Tipp"
    Erstellen Sie ein eigenes kurzes Dokument „Sicherheitsinformationen“, statt die Anleitung zu kürzen. Leiten Sie die Inhalte aus Ihrer Risikobeurteilung ab und verweisen Sie im Dokument auf die vollständige digitale Anleitung.

## Was darf digital bleiben?

Die vollständige Betriebsanleitung darf auch bei Verbraucherprodukten digital bereitgestellt werden. Es gelten dann die Bedingungen aus Art. 10 Abs. 7 UAbs. 2:

- Auf dem Produkt steht, wie auf die digitale Anleitung zugegriffen werden kann – ersatzweise auf Verpackung oder Begleitdokument.
- Die Anleitung lässt sich ausdrucken, herunterladen und speichern, auch für den Fall eines Ausfalls.
- Sie ist während der voraussichtlichen Lebensdauer und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen online.

Zusätzlich behält jeder Nutzer das Recht, die Anleitung auf Verlangen zum Zeitpunkt des Kaufs kostenlos in Papierform zu erhalten – innerhalb eines Monats (UAbs. 3). Wie Sie diese Anfragen organisieren, beschreibt der Ratgeber [Papierversion der Betriebsanleitung auf Anfrage](https://manualpass.eu/ratgeber/betriebsanleitung-papierform-anfrage/).

## Gemischter Kundenkreis: Was tun?

Viele Hersteller und Importeure verkaufen dasselbe Modell an Handwerksbetriebe und an Privatkunden. Sobald eine Verwendung durch Verbraucher vernünftigerweise vorhersehbar ist, greift UAbs. 4 für das Produkt. Die Verordnung unterscheidet dabei nicht nach dem einzelnen Käufer.

Daraus ergeben sich drei praktische Wege, die wir nach Rechtssicherheit absteigend ordnen:

| Vorgehen | Vorteil | Risiko |
|---|---|---|
| Sicherheitsinformationen jedem Exemplar auf Papier beilegen | Einfach, kein Abgrenzungsproblem | Geringe Druckkosten |
| Getrennte Varianten mit eigener Artikelnummer und eigenem Vertriebsweg | Profivariante ohne Papier möglich | Vertriebsweg muss tatsächlich getrennt bleiben |
| Kein Papier, nur Hinweis „Nur für gewerbliche Nutzung“ | Kein Druck | Hoch, wenn Verbraucher das Produkt dennoch erwerben können |

Bei gemischtem Kundenkreis empfehlen wir den ersten Weg. Ein beiliegendes Blatt oder Faltblatt kostet wenig und vermeidet die schwierige Frage, ob ein Exemplar bei einem Verbraucher landet.

### Was gilt für Importeure und Händler?

Einführer müssen gewährleisten, dass Betriebsanleitung und Informationen nach Art. 10 Abs. 7 beigefügt sind (Art. 13 Abs. 4). Händler prüfen vor der Bereitstellung, ob diese Informationen in einer für die Nutzer leicht verständlichen Sprache beiliegen (Art. 15 Abs. 2). Beziehen Sie Verbraucherprodukte aus Drittländern, sollten Sie das Papierblatt also bereits beim Wareneingang kontrollieren.

## Sprache und Bußgeld in Deutschland

Nach § 2 MaschinenDG sind die Sicherheitsinformationen nach Art. 10 Abs. 7 UAbs. 4 „in deutscher Sprache abzufassen“. Werden die Sicherheitsinformationen nicht bereitgestellt, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 MaschinenDG. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 10.000 € (§ 9 Abs. 2). Mehr zu Sprachfragen im Ratgeber [Sprache der Betriebsanleitung](https://manualpass.eu/ratgeber/betriebsanleitung-sprache/).

## Ausblick: Omnibus IV

Der Kommissionsvorschlag „Omnibus IV“ (2025/0134(COD)) würde Art. 10 Abs. 7 und 8 erneut ändern und die digitale Form zum Regelfall machen. Nach der vorläufigen Einigung von Rat und Parlament vom 09.06.2026 sollen Sicherheitsinformationen in Papier bleiben, „where there is a risk of serious harm to consumers“. Das ist eine mögliche künftige Änderung, Stand Oktober 2026 nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Bis dahin gilt UAbs. 4 in der oben beschriebenen Fassung.

## So setzen Sie das mit ManualPass um

In ManualPass können Sie einen Maschinentyp als „Produkt für Verbraucher“ kennzeichnen. Die öffentliche [Scan-Seite](https://manualpass.eu/funktionen/scan-seite/) weist dann darauf hin, dass die wesentlichen Sicherheitsinformationen in Papierform beiliegen. Die vollständige Betriebsanleitung stellen Sie als PDF digital bereit, abrufbar per festem QR-Code über die Scan-Seite in 26 Sprachen. Das gedruckte Sicherheitsblatt erstellen und legen Sie weiterhin selbst bei. Die Tarife finden Sie unter [Preise](https://manualpass.eu/preise/).

## Häufige Fragen

**Muss die ganze Betriebsanleitung bei Verbraucherprodukten auf Papier beiliegen?**
Nein. Art. 10 Abs. 7 UAbs. 4 VO (EU) 2023/1230 verlangt nur die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlich sind, in Papierform. Die vollständige Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden, sofern Zugangshinweis, druck- und speicherbares Format und mindestens 10 Jahre Online-Verfügbarkeit gewährleistet sind.

**Wer ist ein nichtprofessioneller Nutzer?**
Die Verordnung definiert den Begriff nicht ausdrücklich. Gemeint sind nach allgemeinem Verständnis Personen, die eine Maschine außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, also typischerweise Privatpersonen. Entscheidend ist nicht nur, für wen das Produkt bestimmt ist, sondern auch, ob eine Verwendung durch solche Nutzer vernünftigerweise vorhersehbar ist.

**Was gilt, wenn ich an Gewerbe- und Privatkunden verkaufe?**
Ist die Verwendung durch nichtprofessionelle Nutzer vernünftigerweise vorhersehbar, greift die Papierpflicht für die wesentlichen Sicherheitsinformationen. Da Sie meist nicht steuern können, bei wem ein einzelnes Exemplar landet, empfehlen wir bei gemischtem Kundenkreis, die Sicherheitsinformationen jedem Exemplar auf Papier beizulegen. Das ist eine Auslegung, keine ausdrückliche Regel der Verordnung.

**In welcher Sprache müssen die Sicherheitsinformationen beiliegen?**
In der Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt. In Deutschland sind die Sicherheitsinformationen nach Art. 10 Abs. 7 UAbs. 4 in deutscher Sprache abzufassen (§ 2 MaschinenDG). Werden sie nicht bereitgestellt, droht nach § 9 MaschinenDG eine Geldbuße bis zu 10.000 €.

**Ändert Omnibus IV die Papierpflicht für Verbraucher?**
Möglicherweise in Details. Nach der vorläufigen Einigung von Rat und Parlament vom 09.06.2026 sollen Sicherheitsinformationen in Papier bleiben, wenn ein Risiko schwerer Schäden für Verbraucher besteht. Stand Oktober 2026 ist diese mögliche künftige Änderung nicht im Amtsblatt veröffentlicht; maßgeblich ist der geltende Art. 10 Abs. 7 UAbs. 4.

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2023/1230 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1230)
- [Art. 10 VO (EU) 2023/1230 (gesetze.legal)](https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_1230/10)
- [Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – MaschinenDG](https://www.gesetze-im-internet.de/maschinendg/)
- [Swissmem: Betriebsanleitung und Konformitätserklärung in digitaler Form (Leitfaden 2.3)](https://www.swissmem.ch/de/wissen/wirtschaftsrecht/maschinenrichtlinie-2006/42/eg-betriebsanleitung-und-konformitaetserklaerung-per-sofort-in-digitaler-form-moeglich.html)
- [Rat der EU: Einigung zu Omnibus-Vereinfachungen (09.06.2026)](https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/06/09/simplification-council-and-parliament-strike-deal-to-help-growing-businesses-thrive-and-accelerate-digitalisation/)

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