Wissen

Glossar: Maschinenverordnung und digitale Betriebsanleitung

Stand:

Kurz beantwortet

Dieses Glossar erklärt 27 zentrale Begriffe der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, des deutschen Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) und der digitalen Betriebsanleitung. Jede Definition ist kurz, selbsterklärend und nennt, wo möglich, die Fundstelle im Rechtstext. Maßgeblich ist stets der Wortlaut der Verordnung im Amtsblatt der EU.

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und bringt eigene Begriffe mit. Dieses Glossar fasst die wichtigsten Begriffe für Hersteller, Importeure und Händler zusammen. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung stehen überwiegend in Art. 3; die Definitionen hier sind sinngemäß zusammengefasst. Hintergründe finden Sie in den Leitfäden zur Maschinenverordnung und zur digitalen Betriebsanleitung.

B

Bereitstellung auf dem Markt

Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Anders als das Inverkehrbringen kann die Bereitstellung bei jedem Glied der Lieferkette erneut stattfinden, zum Beispiel beim Händler. Fundstelle: Art. 3 VO (EU) 2023/1230.

Betriebsanleitung

Die Betriebsanleitung ist das Dokument, das der Hersteller jeder Maschine und jedem dazugehörigen Produkt beifügen muss und das die sichere Inbetriebnahme, Verwendung und Wartung beschreibt. Ihre Pflichtinhalte regelt Anhang III Teil B Nr. 1.7.4, die Beifügungspflicht Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230.

Bevollmächtigter

Ein Bevollmächtigter ist eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Welche Aufgaben übertragen werden dürfen, regelt die Verordnung; die Verantwortung für die Konformität des Produkts bleibt beim Hersteller. Fundstelle: Art. 3 und Art. 12 VO (EU) 2023/1230.

C

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist die Kennzeichnung, mit der der Hersteller angibt, dass das Produkt den anwendbaren Anforderungen des EU-Harmonisierungsrechts entspricht. Einführer und Händler müssen vor dem Inverkehrbringen bzw. der Bereitstellung prüfen, ob sie angebracht ist (Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 VO (EU) 2023/1230).

D

Digitale Betriebsanleitung

Eine digitale Betriebsanleitung ist eine Betriebsanleitung, die der Hersteller statt auf Papier in digitaler Form bereitstellt, was Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230 ausdrücklich erlaubt, aber nicht vorschreibt. Bedingungen sind ein Zugangshinweis auf der Maschine, ein druck-, download- und speicherbares Format sowie Online-Verfügbarkeit für die voraussichtliche Lebensdauer, mindestens zehn Jahre. Auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs ist sie innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform zu liefern.

Digitaler Produktpass

Der Digitale Produktpass (DPP) ist ein produktbezogener digitaler Datensatz nach der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), der nur für Produktgruppen verpflichtend wird, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Die Maschinenverordnung enthält keine DPP-Pflicht, und der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 sieht Maschinen nicht als Produktgruppe vor. Mehr dazu im Ratgeber Digitaler Produktpass für Maschinen.

E

Einführer

Ein Einführer (Importeur) ist eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Er muss unter anderem technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung und beigefügte Unterlagen prüfen, die Beifügung der Betriebsanleitung gewährleisten und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre bereithalten (Art. 13 VO (EU) 2023/1230). Siehe auch Pflichten für Importeure.

EU-Einbauerklärung

Die EU-Einbauerklärung ist die Erklärung des Herstellers einer unvollständigen Maschine, welche grundlegenden Anforderungen angewandt und eingehalten wurden; ihr Muster steht in Anhang V Teil B VO (EU) 2023/1230. Sie wird der unvollständigen Maschine beigefügt oder alternativ über eine Internetadresse bzw. einen maschinenlesbaren Code in der Montageanleitung zugänglich gemacht und muss dann mindestens zehn Jahre online verfügbar sein (Art. 11 Abs. 8).

EU-Konformitätserklärung

Die EU-Konformitätserklärung ist die Erklärung, mit der der Hersteller die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Maschine oder das dazugehörige Produkt die Anforderungen der Verordnung erfüllt (Art. 21, Muster in Anhang V Teil A VO (EU) 2023/1230). Sie kann beigefügt oder über eine Internetadresse bzw. einen maschinenlesbaren Code in der Betriebsanleitung zugänglich gemacht werden; digitale Erklärungen müssen mindestens zehn Jahre online sein (Art. 10 Abs. 8). Mehr im Ratgeber EU-Konformitätserklärung digital.

H

Händler

Ein Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller und dem Einführer, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt. Vor der Bereitstellung prüft er unter anderem CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und ob Betriebsanleitung und Informationen nach Art. 10 Abs. 7 in einer für Nutzer leicht verständlichen Sprache beiliegen (Art. 15 Abs. 2 VO (EU) 2023/1230).

Harmonisierte Norm

Eine harmonisierte Norm ist eine europäische Norm, die auf Auftrag der Europäischen Kommission erarbeitet wurde und deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist. Ihre Anwendung begründet die Vermutung, dass die von ihr abgedeckten Anforderungen erfüllt sind. Für Maschinen nach Anhang I Teil B ist das Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Modul A) nur bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen möglich (Art. 25 VO (EU) 2023/1230).

Hersteller

Ein Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln bzw. herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Als Hersteller gilt auch, wer ein Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder so verändert, dass die Konformität betroffen sein kann (Art. 17), sowie wer eine wesentliche Veränderung vornimmt (Art. 18 VO (EU) 2023/1230). Seine Pflichten stehen in Art. 10.

I

Inbetriebnahme

Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union. Sie ist unter anderem für Maschinen relevant, die ein Unternehmen für den Eigengebrauch herstellt und nie auf dem Markt bereitstellt. Fundstelle: Art. 3 VO (EU) 2023/1230.

Inverkehrbringen

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Es bezieht sich nach verbreiteter Auslegung auf das einzelne Exemplar: Ab dem 20. Januar 2027 erstmals in Verkehr gebrachte Maschinen müssen der Verordnung entsprechen, auch wenn das Modell schon länger gebaut wird (Art. 3, Art. 52 und Art. 54 VO (EU) 2023/1230). Mit dem Inverkehrbringen beginnt die Mindestfrist von zehn Jahren für die Online-Verfügbarkeit digitaler Anleitungen.

K

Konformitätsbewertung

Die Konformitätsbewertung ist das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob ein Produkt die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Für Maschinen nach Anhang I Teil A ist zwingend eine notifizierte Stelle einzubeziehen, für Anhang I Teil B nur dann nicht, wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen vollständig angewendet werden; alle übrigen Maschinen durchlaufen die interne Fertigungskontrolle (Art. 25 VO (EU) 2023/1230).

M

Marktüberwachung

Marktüberwachung ist die Tätigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten, mit der sie prüfen, ob Produkte auf dem Markt die Anforderungen erfüllen, und bei Verstößen Maßnahmen ergreifen. Für die Marktüberwachungsbehörden müssen Hersteller technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre aufbewahren (Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 2023/1230).

MaschinenDG

Das MaschinenDG (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz) ist das deutsche Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230, ausgefertigt am 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 302). Es legt unter anderem fest, dass Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache abzufassen sind (§ 2), und regelt Bußgelder (§ 9) und Straftaten (§ 10); die wesentlichen Vorschriften sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden (§ 12).

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist der bisherige EU-Rechtsrahmen für Maschinen, der mit Wirkung vom 20. Januar 2027 durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 aufgehoben wird (Art. 51). Maschinen, die vor diesem Datum nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden (Art. 52). Die Unterschiede erklärt der Ratgeber Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung.

Montageanleitung

Die Montageanleitung ist das Dokument, das der Hersteller einer unvollständigen Maschine beifügen muss und das beschreibt, wie sie in die vollständige Maschine eingebaut wird (Art. 11, Anhang XI VO (EU) 2023/1230). Sie kann digital bereitgestellt werden, muss dann mindestens zehn Jahre online sein und auf Verlangen der einbauenden Person zum Zeitpunkt des Kaufs innerhalb eines Monats kostenlos auf Papier geliefert werden (Art. 11 Abs. 7).

N

Nichtprofessioneller Nutzer

Ein nichtprofessioneller Nutzer ist eine Person, die eine Maschine nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verwendet, typischerweise ein Verbraucher. Für Produkte, die für solche Nutzer bestimmt sind oder von ihnen vernünftigerweise vorhersehbar verwendet werden, muss der Hersteller die für die sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlichen Sicherheitsinformationen auf Papier bereitstellen (Art. 10 Abs. 7 UAbs. 4 VO (EU) 2023/1230). Welche Informationen genau dazugehören, ist noch auslegungsbedürftig.

Notifizierte Stelle

Eine notifizierte Stelle ist eine Konformitätsbewertungsstelle, die ein Mitgliedstaat der Kommission für bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren gemeldet hat. Die Vorschriften zur Notifizierung (Art. 26 bis 42 VO (EU) 2023/1230) gelten bereits seit dem 20. Januar 2024; für Maschinen nach Anhang I Teil A ist eine notifizierte Stelle zwingend einzubeziehen.

Q

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler, maschinenlesbarer Code, der mit einer Smartphone-Kamera gelesen werden kann und meist eine Internetadresse enthält. Im Kontext der Maschinenverordnung kann er als Zugangshinweis zur digitalen Betriebsanleitung (Art. 10 Abs. 7 UAbs. 2 lit. a) und als maschinenlesbarer Code für die EU-Konformitätserklärung (Art. 10 Abs. 8 VO (EU) 2023/1230) dienen. Wichtig ist, dass die Zieladresse während der gesamten Pflichtdauer erreichbar bleibt; mehr im Ratgeber Betriebsanleitung per QR-Code.

S

SHA-256-Prüfsumme

Eine SHA-256-Prüfsumme ist ein aus dem Inhalt einer Datei berechneter, 64-stelliger Hexadezimalwert, der sich bei jeder noch so kleinen Änderung der Datei vollständig ändert. Mit ihr lässt sich nachweisen, dass ein Dokument unverändert ist, etwa welche Fassung einer Betriebsanleitung zu einem bestimmten Zeitpunkt bereitgestellt war. Die Maschinenverordnung schreibt Prüfsummen nicht vor; sie sind ein technisches Hilfsmittel für den Nachweis.

T

Technische Unterlagen

Technische Unterlagen sind die Dokumente, mit denen der Hersteller nachweist, dass das Produkt die Anforderungen der Verordnung erfüllt, etwa Konstruktionsunterlagen, Risikobeurteilung und Prüfberichte. Sie sind zusammen mit der EU-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre für die Marktüberwachungsbehörden aufzubewahren; neu ist, dass auf begründeten Antrag auch Quellcode oder Programmierlogik vorgelegt werden müssen, soweit für die Konformitätsprüfung erforderlich (Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 2023/1230).

U

Unvollständige Maschine

Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann und dazu bestimmt ist, in eine andere Maschine eingebaut zu werden. Ihr Hersteller muss eine Montageanleitung nach Anhang XI und eine EU-Einbauerklärung nach Anhang V Teil B beifügen bzw. zugänglich machen (Art. 11 VO (EU) 2023/1230).

W

Wesentliche Veränderung

Eine wesentliche Veränderung ist eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, die wegen einer neuen Gefährdung oder eines erhöhten Risikos zusätzliche Schutzeinrichtungen oder Schutzmaßnahmen erforderlich macht (Art. 3 Nr. 16 VO (EU) 2023/1230). Wer eine Maschine wesentlich verändert, gilt als Hersteller, außer als nichtprofessioneller Nutzer für den Eigengebrauch (Art. 18).

Wirtschaftsakteur

Wirtschaftsakteur ist der Sammelbegriff der Verordnung für Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Jeder Wirtschaftsakteur hat eigene Pflichten, die in Art. 10 bis 18 VO (EU) 2023/1230 geregelt sind.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1230 (EUR-Lex)
  2. Art. 3 VO (EU) 2023/1230 – Begriffsbestimmungen (gesetze.legal)
  3. Art. 10 VO (EU) 2023/1230 – Pflichten der Hersteller (gesetze.legal)
  4. Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – MaschinenDG
  5. Europäische Kommission: ESPR-Arbeitsplan 2025–2030

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 04.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1230 im Amtsblatt der EU sowie der nationalen Durchführungsvorschriften.