Kurz beantwortet
Der wichtigste Unterschied zwischen Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung bei der Dokumentation: Die Verordnung (EU) 2023/1230 regelt die digitale Betriebsanleitung und die digitale EU-Konformitätserklärung erstmals ausdrücklich im Gesetzestext, samt Bedingungen wie 10 Jahren Online-Verfügbarkeit und Papier auf Verlangen. Sie gilt ab dem 20. Januar 2027 für jedes Exemplar, das ab diesem Tag in Verkehr gebracht wird. Vieles bleibt gleich: Anleitung beilegen, Konformitätserklärung ausstellen, technische Unterlagen 10 Jahre aufbewahren.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird am 20. Januar 2027 durch die Maschinenverordnung 2023/1230 abgelöst. Viele Übersichten behandeln Sicherheitsanforderungen, KI und Konformitätsbewertung. Dieser Artikel konzentriert sich auf einen Punkt, der jeden Hersteller, Importeur und Händler betrifft: die Dokumentation. Was ändert sich bei Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und Archivierung – und was bleibt, wie es ist?
Richtlinie oder Verordnung – was ist der rechtliche Unterschied?
Eine EU-Richtlinie ist ein Rechtsakt, der erst durch nationale Gesetze in den Mitgliedstaaten wirksam wird. In Deutschland geschah das für die Maschinenrichtlinie durch die 9. ProdSV (Maschinenverordnung). Eine EU-Verordnung gilt dagegen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne Umsetzungsgesetz.
Für Sie heißt das: Ab 2027 lesen Sie die Pflichten direkt im EU-Text. Nationale Gesetze regeln nur noch Begleitfragen wie Sprache und Bußgelder. In Deutschland ist das das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG). Die 9. ProdSV tritt laut Gesetzentwurf „mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft“ (BT-Drs. 21/1507, Art. 2).
Rechtsgrundlage: Zeitplan
Veröffentlichung: ABl. L 165 vom 29.06.2023. Inkrafttreten: 19.07.2023 (Art. 54 UAbs. 1). Geltungsbeginn: „Sie gilt ab dem 20. Januar 2027.“ (Art. 54 UAbs. 2 VO (EU) 2023/1230). Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG mit Wirkung vom 20. Januar 2027 (Art. 51). Art. 50 Abs. 1 (Sanktionsvorschriften der Mitgliedstaaten) gilt bereits ab 20.10.2026 (Art. 54 lit. b); die deutschen Bußgeldvorschriften sind erst ab 20.01.2027 anzuwenden (§ 12 MaschinenDG).
Die Unterschiede bei der Dokumentation im Überblick
Die folgende Tabelle vergleicht die dokumentationsrelevanten Regelungen. Die Fundstellen beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die VO (EU) 2023/1230.
| Thema | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Rechtsform | Richtlinie, in DE umgesetzt durch 9. ProdSV | Verordnung, gilt unmittelbar; DE ergänzt durch MaschinenDG |
| Digitale Betriebsanleitung | Im Richtlinientext nicht vorgesehen; seit Leitfaden 2.3 (April 2024) akzeptiert | Ausdrücklich erlaubt (Art. 10 Abs. 7 UAbs. 1) |
| Bedingungen digitale Form | Nur im Leitfaden beschrieben | Zugangshinweis auf der Maschine, druck-, download- und speicherbares Format, online für die voraussichtliche Lebensdauer, mind. 10 Jahre (Art. 10 Abs. 7 UAbs. 2) |
| Papier auf Verlangen | Nur im Leitfaden 2.3 | Kostenlos innerhalb eines Monats, auf Verlangen zum Zeitpunkt des Kaufs (Art. 10 Abs. 7 UAbs. 3) |
| Verbraucherprodukte | Nur im Leitfaden 2.3 | Wesentliche Sicherheitsinformationen zwingend in Papierform (Art. 10 Abs. 7 UAbs. 4) |
| Konformitätserklärung | EG-Konformitätserklärung | EU-Konformitätserklärung nach Art. 21 und Anhang V Teil A; beilegen oder Internetadresse bzw. maschinenlesbaren Code angeben (Art. 10 Abs. 8) |
| Mehrere EU-Rechtsakte | – | Nur eine einzige EU-Konformitätserklärung (Art. 21 Abs. 3) |
| Aufbewahrung | Technische Unterlagen für die Behörden | Technische Unterlagen und EU-KE mind. 10 Jahre; neu: Quellcode bzw. Programmierlogik auf begründeten Antrag (Art. 10 Abs. 3) |
| Sprache | Originalbetriebsanleitung plus Übersetzung | Vom Mitgliedstaat festgelegte Sprache; in DE Deutsch (§ 2 MaschinenDG) |
| Wartungsanleitung für Fachpersonal | – | Eine vom Fachpersonal verstandene EU-Amtssprache genügt (Anhang III Teil B Nr. 1.7.4) |
| Herstellerkontakt | Name und Anschrift | Zusätzlich Website, E-Mail oder andere digitale Kontaktmöglichkeit (Art. 10 Abs. 6) |
| Unvollständige Maschinen | Montageanleitung, Einbauerklärung | Montageanleitung auch digital; Einbauerklärung beilegen oder per Link/Code (Art. 11 Abs. 7 und 8) |
| Steuerungen | – | Rückverfolgungsprotokoll zu Eingriffen und Sicherheitssoftware-Versionen bis zu fünf Jahre (Anhang III Nr. 1.2.1) |
| Bußgelder in DE | Nach nationalem Umsetzungsrecht | MaschinenDG; u. a. bis 10.000 € für Anleitung oder EU-KE nicht auf Deutsch (§ 9) |
Häufiger Irrtum
Die digitale Betriebsanleitung wird mit der Maschinenverordnung nicht Pflicht. Art. 10 Abs. 7 eröffnet eine Möglichkeit. Wer weiterhin Papier beilegt, handelt korrekt.
Was galt für die digitale Betriebsanleitung unter der Richtlinie?
Der Text der Richtlinie 2006/42/EG kannte in Anhang I Nr. 1.7.4 keine digitale Form. Mit der Ausgabe 2.3 des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie (April 2024) hat die Kommission die §§ 255 und 261 geändert. Seitdem werden digitale Betriebsanleitung und digitale EG-Konformitätserklärung unter Bedingungen akzeptiert, die denen der Verordnung entsprechen: Zugangshinweis, druck- und speicherbares Format, 10 Jahre Verfügbarkeit, Papier binnen eines Monats kostenlos, Sicherheitsinformationen in Papier für Verbraucher.
Der Unterschied liegt in der Verbindlichkeit. Ein Leitfaden ist eine Auslegungshilfe, kein Gesetz. Die Verordnung schreibt die Regeln in den verfügenden Teil, nämlich Art. 10 Abs. 7. Anhang III Teil B Nr. 1.7.4 verweist ausdrücklich darauf: „Zusätzlich zu den in Artikel 10 Absatz 7 aufgeführten Verpflichtungen wird die Betriebsanleitung wie untenstehend dargelegt erstellt.“
„Die Hersteller gewährleisten, dass der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt die Betriebsanleitung und die Informationen nach Anhang III beigefügt sind. Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden.“
Originalbetriebsanleitung und Sprache
Die Richtlinie unterschied zwischen „Originalbetriebsanleitung“ und „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“. Nach unserer Prüfung taucht dieser Begriff in Nr. 1.7.4 der Verordnung nicht mehr auf. Diese Aussage sollten Sie vor einer Umstellung Ihrer Kennzeichnung am EUR-Lex-Text verifizieren.
Maßgeblich ist nun die Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt. Deutschland verlangt Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung „in deutscher Sprache“ (§ 2 MaschinenDG). Mehr dazu im Ratgeber Sprache der Betriebsanleitung.
Neue Pflichten für Wirtschaftsakteure
Wirtschaftsakteure sind alle, die Maschinen herstellen, einführen oder vertreiben. Die Verordnung beschreibt ihre Pflichten detaillierter als die Richtlinie.
- Einführer (Importeure) prüfen technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung und beigefügte Unterlagen, geben eigene Kontaktdaten inklusive digitaler Kontaktmöglichkeit an und halten die EU-KE 10 Jahre bereit (Art. 13).
- Händler prüfen vor der Bereitstellung CE-Kennzeichnung, EU-KE und ob Betriebsanleitung und Informationen nach Art. 10 Abs. 7 „in einer für die Nutzer leicht verständlichen Sprache“ beiliegen (Art. 15 Abs. 2).
- Einführer oder Händler als Hersteller: Wer ein Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder es konformitätsrelevant verändert, gilt als Hersteller (Art. 17).
- Wesentliche Veränderung: Eine wesentliche Veränderung ist eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung, die neue Schutzmaßnahmen erforderlich macht (Art. 3 Nr. 16). Wer sie vornimmt, gilt als Hersteller (Art. 18) – ausgenommen nichtprofessionelle Nutzer für den Eigengebrauch.
Für Importeure lohnt der Blick in den Ratgeber Pflichten von Importeuren und Händlern.
Was gilt für Maschinen, die vor 2027 in Verkehr gebracht wurden?
Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem EU-Markt. Entscheidend ist dabei das einzelne Exemplar, nicht das Modell.
„[…] die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden.“
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung solcher Produkte nicht behindern. Daraus folgt nach unserer Auslegung:
- Ein Exemplar, das bis einschließlich 19.01.2027 nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, darf weiter gehandelt werden – mit der bisherigen Dokumentation.
- Ein Exemplar, das ab dem 20.01.2027 erstmals in Verkehr gebracht wird, muss der Verordnung entsprechen. Das gilt auch, wenn das Modell seit Jahren unverändert gebaut wird.
- Eine Abverkaufsfrist für Lagerware, die noch nicht in Verkehr gebracht wurde, gibt es nicht.
- EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Art. 12 der Richtlinie „bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig“ (Art. 52).
Praxis-Tipp
Legen Sie für jeden Maschinentyp fest, ab welchem Exemplar die neue EU-Konformitätserklärung und die überarbeitete Anleitung gelten. Halten Sie beide Versionen parallel verfügbar. So kann ein Kunde mit einer Maschine von 2026 weiterhin die Dokumentation abrufen, die zu seinem Exemplar gehört.
Brauche ich eine neue Konformitätserklärung?
Ja, für alle Exemplare ab dem 20.01.2027. Die EU-Konformitätserklärung richtet sich nach Art. 21 und dem Muster in Anhang V Teil A. Sie ist laufend zu aktualisieren und in die vom Mitgliedstaat vorgeschriebene Sprache zu übersetzen (Art. 21 Abs. 2). Fallen Ihre Maschinen unter mehrere EU-Rechtsakte, stellen Sie nur eine Erklärung aus (Art. 21 Abs. 3).
Neu ist die Wahl zwischen Beilegen und Verlinken. Statt die EU-KE beizulegen, können Sie in der Betriebsanleitung die Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code angeben (Art. 10 Abs. 8). Die digitale Erklärung muss dann für die erwartete Lebensdauer, mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, online bleiben (Art. 10 Abs. 8 UAbs. 2). Details im Ratgeber EU-Konformitätserklärung digital bereitstellen.
Was bleibt gleich?
Bei aller Neuordnung ändert sich das Grundprinzip der Dokumentation nicht:
- Jeder Maschine liegt eine Betriebsanleitung bei – auf Papier oder, unter Bedingungen, digital.
- Der Hersteller erstellt technische Unterlagen und stellt eine Konformitätserklärung aus.
- Die CE-Kennzeichnung bleibt das sichtbare Konformitätszeichen.
- Die Anleitung muss das Produktmodell klar beschreiben und Restrisiken benennen (Anhang III Teil B Nr. 1.7.4.2).
- Die Anleitung muss in einer für die Nutzer leicht verständlichen Sprache vorliegen.
- Für die meisten Maschinen bleibt die interne Fertigungskontrolle (Modul A) das Verfahren der Konformitätsbewertung (Art. 25). Eine notifizierte Stelle ist zwingend nur für die sechs Kategorien in Anhang I Teil A.
Ausblick: mögliche weitere Änderung durch Omnibus IV
Der Kommissionsvorschlag „Omnibus IV“ (Digitalisierung, 2025/0134(COD)) würde Art. 10 Abs. 7 und 8 erneut ändern, etwa mit einem Grundsatz „digital by default“. Rat und Parlament haben sich am 09.06.2026 vorläufig geeinigt. Es handelt sich um eine mögliche künftige Änderung, die Stand Oktober 2026 nicht im Amtsblatt veröffentlicht ist. Planen Sie daher auf Basis des geltenden Textes.
Ebenfalls offen ist der Leitfaden der Kommission zur Maschinenverordnung. Er ist noch nicht veröffentlicht und für Q4 2026, spätestens zum 20.01.2027, angekündigt.
So setzen Sie das mit ManualPass um
ManualPass stellt Ihre vorhandenen PDF-Dokumente bereit: Betriebsanleitung, EU-Konformitätserklärung, Montageanleitung. Pro Maschinentyp erhalten Sie einen festen QR-Code, der sich nie ändert. Neue Versionen – etwa die EU-KE nach Verordnung ab 2027 – erscheinen automatisch, während jede ältere Version unverändert archiviert und abrufbar bleibt. Wie das funktioniert, zeigt die Seite Archivierung und Versionierung. Die Tarife finden Sie unter Preise.
Eine vollständige Aufgabenliste bis zum Stichtag finden Sie in unserer Checkliste zur Maschinenverordnung.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Maschinenverordnung statt der Maschinenrichtlinie?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 (Art. 54). Zum selben Datum wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben (Art. 51). Einzelne Vorschriften, etwa zu den Sanktionen der Mitgliedstaaten, gelten schon früher.
Darf ich Maschinen, die nach der Richtlinie gebaut wurden, nach dem 20.01.2027 noch verkaufen?
Ja, sofern das einzelne Exemplar vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurde (Art. 52). Exemplare, die erst ab dem 20. Januar 2027 erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen der Verordnung entsprechen – auch wenn das Modell schon länger gebaut wird. Eine Abverkaufsfrist für noch nicht in Verkehr gebrachte Lagerware gibt es nach unserer Auslegung nicht.
Brauche ich ab 2027 eine neue Konformitätserklärung?
Für Exemplare, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, stellen Sie eine EU-Konformitätserklärung nach Art. 21 und Anhang V Teil A der Verordnung aus. Die bisherige EG-Konformitätserklärung nach der Richtlinie deckt diese Exemplare nicht ab. Für bereits in Verkehr gebrachte Exemplare bleibt die alte Erklärung maßgeblich.
War die digitale Betriebsanleitung unter der Maschinenrichtlinie schon erlaubt?
Der Richtlinientext selbst kannte keine digitale Form. Seit dem Leitfaden zur Maschinenrichtlinie, Ausgabe 2.3 (April 2024), wird die digitale Bereitstellung aber unter ähnlichen Bedingungen wie in der Verordnung akzeptiert. Die Verordnung schreibt diese Möglichkeit nun verbindlich in Art. 10 Abs. 7 fest.
Ist die digitale Betriebsanleitung ab 2027 Pflicht?
Nein. Art. 10 Abs. 7 der Maschinenverordnung erlaubt die digitale Form, schreibt sie aber nicht vor. Sie können die Anleitung weiterhin vollständig auf Papier beilegen.
Quellen
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 04.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1230 im Amtsblatt der EU sowie der nationalen Durchführungsvorschriften.