Kurz beantwortet
Die Sprache der Betriebsanleitung in der EU legt jeder Mitgliedstaat selbst fest: Nach Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230 muss sie in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein. In Deutschland verlangt § 2 MaschinenDG die deutsche Sprache für Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung. Für jedes andere Zielland müssen Sie die nationale Regel gesondert prüfen.
Eine Maschine, die in mehrere EU-Länder geht, braucht in der Regel mehrere Sprachfassungen der Betriebsanleitung. Welche genau, entscheidet nicht die Maschinenverordnung selbst, sondern jedes Zielland. Dieser Ratgeber erklärt die Grundregel, die deutsche Vorgabe, Ausnahmen und Fallstricke bei der Übersetzung – und wie Sie mehrere Sprachen bei einer digitalen Betriebsanleitung sinnvoll bereitstellen.
Wer legt die Sprache der Betriebsanleitung fest?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Bei der Sprache verweist sie aber auf das nationale Recht.
„[…] in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein.“
Die Regel umfasst drei Dokumentgruppen: die Betriebsanleitung, die Informationen nach Anhang III und die Sicherheitsinformationen. Für die EU-Konformitätserklärung gilt nach Art. 21 Abs. 2 dasselbe Prinzip: Sie ist in die vom Mitgliedstaat vorgeschriebene Sprache oder Sprachen zu übersetzen.
Maßgeblich ist das Land, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Wer aus Deutschland nach Frankreich liefert, richtet sich nach der französischen Regel, nicht nach der deutschen.
Neben der Sprachvorgabe stellt die Verordnung eine Qualitätsanforderung: Die Texte müssen für die Nutzer leicht verständlich, klar und lesbar sein. Eine formal korrekte, aber unverständliche Übersetzung erfüllt die Pflicht nicht.
Welche Sprache gilt in Deutschland?
Deutschland hat die Sprache im Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) festgelegt. § 2 ist ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden.
Rechtsgrundlage
Betriebsanleitung und Informationen nach Art. 10 Abs. 7 UAbs. 1, die Sicherheitsinformationen nach UAbs. 4 sowie die EU-Konformitätserklärung sind „in deutscher Sprache abzufassen“. Für unvollständige Maschinen gilt dies entsprechend für Montageanleitung und Einbauerklärung. — § 2 MaschinenDG
Der Gesetzgeber begründet das „im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, Endnutzerinnen und Endnutzer und der Marktüberwachungsbehörden“ (BT-Drs. 21/1507). Für den deutschen Markt reicht eine englische Anleitung also nicht aus, auch wenn die Kunden Fachleute sind.
Verstöße sind bußgeldbewehrt. Ist die Betriebsanleitung nicht in deutscher Sprache beigefügt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) oder liegt die EU-Konformitätserklärung nicht in deutscher Sprache bei (Nr. 6), ist eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro möglich.
Was gilt in anderen EU-Ländern?
Jeder Mitgliedstaat legt seine Sprachregel selbst fest. Viele Staaten verlangen die eigene Amtssprache. Mehrsprachige Mitgliedstaaten können mehrere Sprachen verlangen, etwa Belgien, Finnland oder Luxemburg. Ob sie das tun und für welche Dokumente, ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Durchführungsrecht.
Für dieses Ratgeber-Thema haben wir nur die deutsche Regel im Wortlaut geprüft. Die nationalen Durchführungsgesetze der anderen Mitgliedstaaten wurden nicht im Einzelnen ausgewertet. Die folgende Übersicht ist deshalb keine verbindliche Länder-Tabelle, sondern eine Arbeitsvorlage.
| Zielland | Sprachregel für Betriebsanleitung und EU-KE | Status |
|---|---|---|
| Deutschland | Deutsch (§ 2 MaschinenDG) | geprüft |
| Mehrsprachige Mitgliedstaaten (z. B. Belgien, Finnland, Luxemburg) | Können mehrere Sprachen verlangen | im Zielland prüfen |
| Alle übrigen Mitgliedstaaten | Vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt | im Zielland prüfen |
| Länder außerhalb der EU (z. B. Schweiz) | Eigene Rechtslage, nicht Gegenstand der Maschinenverordnung | im Zielland prüfen |
Häufiger Irrtum
„Amtssprache gleich Pflichtsprache.“ Das ist naheliegend, aber nicht automatisch richtig. Prüfen Sie für jedes Zielland die nationale Durchführungsvorschrift zur Maschinenverordnung, etwa über die zuständige Marktüberwachungsbehörde, Ihren Verband oder einen Importeur vor Ort.
So gehen Sie für ein neues Zielland vor:
- Nationale Durchführungsvorschrift zur Maschinenverordnung ermitteln
- Geforderte Sprache(n) für Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung notieren
- Bei mehrsprachigen Staaten prüfen, ob regional unterschiedliche Sprachen verlangt werden
- Quelle und Prüfdatum dokumentieren
- Prüfung vor jedem neuen Markteintritt und bei Rechtsänderungen wiederholen
Gibt es Ausnahmen für Fachpersonal?
Ja, aber eng begrenzt. Die Maschinenverordnung enthält eine neue Ausnahme für Wartungsanleitungen, die sich an das Fachpersonal des Herstellers richten.
Rechtsgrundlage
Wartungsanleitungen für Fachpersonal des Herstellers oder seines Bevollmächtigten können „in nur einer Amtssprache der Union abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.“ — Anhang III Teil B Nr. 1.7.4 VO (EU) 2023/1230
Die Ausnahme gilt nur für Personal des Herstellers oder seines Bevollmächtigten. Wartungsanleitungen für das Instandhaltungspersonal Ihrer Kunden fallen nicht darunter. Die Betriebsanleitung für Bediener muss ohnehin in der Sprache des Ziellands vorliegen.
Originalbetriebsanleitung und Übersetzung – was gilt noch?
Unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war zwischen „Originalbetriebsanleitung“ und „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu unterscheiden. In Anhang III Nr. 1.7.4 der Maschinenverordnung taucht diese Unterscheidung nach unserer Prüfung nicht mehr auf.
Dieser Punkt ist noch nicht abschließend geklärt. Prüfen Sie ihn gegen den Wortlaut auf EUR-Lex und beobachten Sie den Leitfaden der EU-Kommission zur Maschinenverordnung, der noch nicht veröffentlicht ist. Unabhängig davon empfiehlt es sich, intern festzuhalten, welche Sprachfassung die Ausgangsfassung ist und aus welcher Version die Übersetzungen entstanden sind.
Wie sichern Sie die Übersetzungsqualität?
Die Verordnung schreibt kein Übersetzungsverfahren vor. Sie verlangt aber, dass die Anleitung leicht verständlich, klar und lesbar ist. Verantwortlich dafür ist der Hersteller. Einführer müssen gewährleisten, dass die Anleitung beiliegt (Art. 13 Abs. 4), Händler prüfen, ob sie in einer leicht verständlichen Sprache beiliegt (Art. 15 Abs. 2). Mehr zur Rolle von Importeuren im Ratgeber Pflichten für Importeure.
Bewährt hat sich ein fester Ablauf:
- Ausgangstext freigeben. Übersetzen Sie nur freigegebene Fassungen, sonst entstehen Sprachversionen mit unterschiedlichem Inhalt.
- Terminologie festlegen. Eine Liste mit Bauteilnamen und Warnbegriffen sorgt für einheitliche Übersetzungen.
- Fachlich prüfen lassen. Eine Person mit Sprach- und Fachkenntnis prüft insbesondere Sicherheits- und Warnhinweise.
- Maschinelle Übersetzung nur mit Prüfung. Vorübersetzungen sparen Zeit, ersetzen die fachliche Kontrolle aber nicht.
- Versionen synchron halten. Ändert sich die Ausgangsfassung, müssen alle Sprachfassungen nachgezogen werden.
Wer ist für Übersetzungsfehler verantwortlich?
Gegenüber der Marktüberwachung bleibt der Hersteller für die Anleitung verantwortlich, auch wenn ein Dienstleister übersetzt hat. Importeure und Händler tragen ihre eigenen Prüfpflichten nach Art. 13 und 15. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, gilt nach Art. 17 selbst als Hersteller.
Ob und wie Sie bei einem Übersetzungsfehler Rückgriff auf den Dienstleister nehmen können, richtet sich nach Ihrem Vertrag, nicht nach der Maschinenverordnung. Regeln Sie Prüfpflichten und Freigabe deshalb schriftlich.
Praxis-Tipp
Führen Sie pro Maschinentyp eine Übersicht, welche Sprachfassung welcher Version der Ausgangsfassung entspricht. So erkennen Sie veraltete Übersetzungen, bevor ein Kunde oder eine Behörde es tut.
Wie stellen Sie mehrere Sprachen digital bereit?
Die Betriebsanleitung darf nach Art. 10 Abs. 7 digital bereitgestellt werden. Bei mehreren Sprachen hat das einen praktischen Vorteil: Statt dicker mehrsprachiger Papierordner reicht ein Zugangshinweis auf der Maschine.
Achten Sie dabei auf folgende Punkte:
- Ein Zugangshinweis für alle Sprachen. Ein QR-Code pro Maschinentyp, der zu allen Sprachfassungen führt, vermeidet mehrere Etiketten. Mehr dazu im Ratgeber Betriebsanleitung per QR-Code.
- Richtige Sprache schnell finden. Nutzer sollten ihre Sprachfassung ohne Suchen erreichen, etwa durch eine Vorauswahl nach Gerätesprache.
- Verständliche Zugangsseite. Ob auch die Seite zwischen QR-Code und PDF in der Landessprache sein muss, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Damit Nutzer die Anleitung tatsächlich finden, ist eine Seite in ihrer Sprache aber sinnvoll.
- Gleiche Anforderungen für jede Sprachfassung. Jede Fassung muss ausdruckbar, herunterladbar und speicherbar sein und mindestens zehn Jahre online bleiben.
- Papier auf Verlangen. Fordert ein Nutzer die Papierform zum Zeitpunkt des Kaufs an, erhält er sie in der Sprache seines Landes – innerhalb eines Monats und kostenlos.
Für Produkte, die auch Verbraucher nutzen, gilt zusätzlich: Die wesentlichen Sicherheitsinformationen müssen in Papierform beiliegen – in der Sprache des Ziellands.
So setzen Sie das mit ManualPass um
ManualPass stellt Betriebsanleitungen bereit, die Sie oder Ihr Übersetzungsdienstleister erstellt haben; ManualPass übersetzt selbst nicht. Sie können pro Maschinentyp Dokumente in bis zu 26 Sprachen hochladen. Die öffentliche Scan-Seite ist in 26 Sprachen verfügbar und erkennt die Sprache des Geräts automatisch.
Der QR-Code bleibt für alle Sprachen derselbe; die druckfertigen Etiketten tragen bis zu drei Sprachen. Mehr dazu unter Scan-Seite und Preise.
Häufige Fragen
Wer legt die Sprache der Betriebsanleitung fest?
Jeder EU-Mitgliedstaat legt selbst fest, in welcher Sprache Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und Informationen nach Anhang III vorliegen müssen (Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230). Für die EU-Konformitätserklärung gilt dasselbe nach Art. 21 Abs. 2. Maßgeblich ist also das Land, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.
In welcher Sprache muss die Betriebsanleitung in Deutschland vorliegen?
In Deutschland sind Betriebsanleitung, die Informationen nach Art. 10 Abs. 7, die Sicherheitsinformationen für Verbraucher und die EU-Konformitätserklärung nach § 2 MaschinenDG in deutscher Sprache abzufassen. Für unvollständige Maschinen gilt das entsprechend für Montageanleitung und Einbauerklärung. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Darf die Wartungsanleitung nur auf Englisch sein?
Für Wartungsanleitungen, die sich an das Fachpersonal des Herstellers oder seines Bevollmächtigten richten, erlaubt Anhang III Teil B Nr. 1.7.4 eine Ausnahme. Sie können in nur einer Amtssprache der Union abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird. Für Anleitungen an Betreiber und deren eigenes Personal gilt die Ausnahme nicht.
Ist eine maschinelle Übersetzung der Betriebsanleitung zulässig?
Die Maschinenverordnung schreibt kein Übersetzungsverfahren vor. Entscheidend ist das Ergebnis: Die Anleitung muss für die Nutzer leicht verständlich, klar, verständlich und lesbar sein. Maschinell vorübersetzte Texte sollten daher immer von einer fachkundigen Person geprüft werden.
Muss die digitale Betriebsanleitung in mehreren Sprachen bereitstehen?
Sie muss in jeder Sprache vorliegen, die die Zielländer verlangen, in die Sie liefern. Bei einer digitalen Bereitstellung ist es praktisch, alle Sprachfassungen über denselben Zugangshinweis erreichbar zu machen. Achten Sie darauf, dass Nutzer die richtige Fassung schnell finden.
Quellen
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 04.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1230 im Amtsblatt der EU sowie der nationalen Durchführungsvorschriften.