Kurz beantwortet
Die Maschinenverordnung 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Hersteller, Importeure und Händler müssen dann unter anderem sicherstellen, dass Betriebsanleitung und EU-Konformitätserklärung vorliegen – erstmals ausdrücklich auch in digitaler Form, mit Papierversion auf Verlangen und mindestens zehn Jahren Online-Verfügbarkeit. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das einzelne Exemplar in Verkehr gebracht wird.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist die neue EU-Rechtsgrundlage für die Sicherheit von Maschinen und dazugehörigen Produkten. Sie ersetzt ab dem 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne Umsetzung in nationales Recht.
Diese Seite konzentriert sich auf das, was für die Dokumentation zählt: Betriebsanleitung, EU-Konformitätserklärung, technische Unterlagen und die Rollen von Herstellern, Importeuren und Händlern. Zu jedem Thema finden Sie Verweise auf vertiefende Ratgeber.
Ab wann gilt die Maschinenverordnung 2023/1230?
Die Verordnung wurde im Amtsblatt der EU (ABl. L 165 vom 29.06.2023, S. 1) veröffentlicht. Sie trat am zwanzigsten Tag danach, also am 19.07.2023, in Kraft. Anwendbar ist sie im Wesentlichen erst ab dem 20. Januar 2027.
„Sie gilt ab dem 20. Januar 2027.“
Inkrafttreten bedeutet, dass ein Rechtsakt rechtlich existiert. Geltung (Anwendbarkeit) bedeutet, dass Unternehmen seine Pflichten erfüllen müssen. Zwischen beiden Daten liegt die Vorbereitungszeit, in der einzelne Teile bereits früher gelten.
| Datum | Was passiert | Fundstelle |
|---|---|---|
| 29.06.2023 | Veröffentlichung im Amtsblatt (ABl. L 165) | EUR-Lex |
| 19.07.2023 | Inkrafttreten; ab dann gelten Art. 6 Abs. 7, Art. 48 und Art. 52 (Übergang) | Art. 54 UAbs. 1, lit. c |
| 20.01.2024 | Vorschriften zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Art. 26–42) | Art. 54 lit. a |
| 20.07.2024 | Änderungen von Anhang I, Meldungen der Mitgliedstaaten (Art. 6 Abs. 2–6, 8, 11, Art. 47, Art. 53 Abs. 3) | Art. 54 lit. d |
| 20.10.2026 | Mitgliedstaaten müssen ihre Sanktionsvorschriften mitteilen (Art. 50 Abs. 1) | Art. 54 lit. b, Art. 50 |
| 20.01.2027 | Geltungsbeginn; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben | Art. 54 UAbs. 2, Art. 51 |
Was gilt für Maschinen, die vor 2027 in Verkehr gebracht wurden?
Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines einzelnen Produkts auf dem EU-Markt. Art. 52 regelt den Übergang: Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten nicht behindern, „die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden.“
Nach verbreiteter Auslegung kommt es auf das einzelne Exemplar an, nicht auf das Modell. Das hat praktische Folgen:
| Situation | Was gilt | Hinweis |
|---|---|---|
| Exemplar bis einschließlich 19.01.2027 nach RL 2006/42/EG in Verkehr gebracht | Darf weiter gehandelt und bereitgestellt werden | Art. 52 |
| Exemplar ab 20.01.2027 erstmals in Verkehr gebracht | Muss der Verordnung entsprechen, auch bei bestehendem Modell | Auslegung, Art. 52 i. V. m. Art. 54 |
| Lagerware, noch nicht in Verkehr gebracht | Keine Abverkaufsfrist vorgesehen | Auslegung |
| EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Art. 12 RL 2006/42/EG | „bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig“ | Art. 52 |
Häufiger Irrtum
„Das Modell ist seit Jahren nach Richtlinie zertifiziert, also bleibt alles beim Alten.“ Das trifft nicht zu. Jedes Exemplar, das Sie ab dem 20.01.2027 erstmals in Verkehr bringen, muss der Verordnung entsprechen – mit Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung nach der Verordnung.
Was ist neu gegenüber der Maschinenrichtlinie?
Die Verordnung übernimmt viele Grundsätze der Richtlinie, ergänzt sie aber in wichtigen Punkten. Für die Dokumentation sind vor allem diese Änderungen relevant:
- Digitale Betriebsanleitung im Gesetzestext: Art. 10 Abs. 7 erlaubt die digitale Form ausdrücklich und knüpft sie an Bedingungen.
- Digitale EU-Konformitätserklärung: Statt Beilage genügt nach Art. 10 Abs. 8 alternativ eine Internetadresse oder ein maschinenlesbarer Code.
- Pflichten aller Wirtschaftsakteure: Einführer und Händler erhalten eigene, ausformulierte Prüfpflichten (Art. 13–16).
- Wesentliche Veränderung: erstmals definiert, ausdrücklich auch für digitale Veränderungen wie Software (Art. 3 Nr. 16, Art. 18).
- Cybersicherheit und KI: neue Anforderungen in Anhang III und neue Kategorien in Anhang I.
- Erweiterte Kontaktangaben: Neben der Postanschrift ist eine Website, E-Mail oder andere digitale Kontaktmöglichkeit anzugeben (Art. 10 Abs. 6).
Nach unserer Prüfung tauchen die Begriffe „Originalbetriebsanleitung“ und „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ in Anhang III Nr. 1.7.4 der Verordnung nicht mehr auf. Dieser Punkt ist noch gegen die maßgebliche EUR-Lex-Fassung zu verifizieren. Eine detaillierte Gegenüberstellung finden Sie im Ratgeber Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung.
Welche Pflichten haben Hersteller, Importeure und Händler?
Ein Wirtschaftsakteur ist jede Person oder jedes Unternehmen in der Lieferkette, das nach der Verordnung eigene Pflichten trägt – vor allem Hersteller, Einführer und Händler. Ein Einführer (Importeur) ist ein in der EU ansässiger Akteur, der ein Produkt aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt. Ein Händler stellt ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt weiter bereit.
| Rolle | Kernpflichten zur Dokumentation | Fundstelle |
|---|---|---|
| Hersteller | Betriebsanleitung und Informationen nach Anhang III beifügen (digital zulässig); EU-KE beifügen oder per Link/Code bereitstellen; technische Unterlagen und EU-KE 10 Jahre aufbewahren; Kontaktdaten inkl. digitaler Kontaktmöglichkeit | Art. 10 Abs. 3, 6, 7, 8 |
| Einführer | Technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung und beigefügte Unterlagen prüfen; eigene Kontaktdaten angeben; gewährleisten, dass Anleitung und Informationen beiliegen; EU-KE 10 Jahre bereithalten | Art. 13 Abs. 2, 3, 4, 8 |
| Händler | Vor Bereitstellung prüfen: CE-Kennzeichnung, EU-KE nach Art. 10 Abs. 8, Anleitung und Informationen „in einer für die Nutzer leicht verständlichen Sprache“ | Art. 15 Abs. 2 |
| Einführer/Händler als Hersteller | Wer unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt oder konformitätsrelevant verändert, übernimmt alle Herstellerpflichten | Art. 17 |
| Jede Person mit wesentlicher Veränderung | Gilt als Hersteller (Ausnahme: nichtprofessioneller Eigengebrauch) | Art. 18 |
Für unvollständige Maschinen gelten eigene Regeln: Montageanleitung nach Anhang XI und EU-Einbauerklärung nach Anhang V Teil B, ebenfalls digital zulässig (Art. 11, 14, 16).
Importeure, die Maschinen etwa aus Asien beziehen, sollten die Unterlagen nicht erst beim Wareneingang prüfen. Was Sie vertraglich mit dem Hersteller regeln sollten, erklärt der Ratgeber Pflichten für Importeure und Händler. Einen Überblick für Ihre Zielgruppe finden Sie unter Importeure und Hersteller.
Betriebsanleitung und EU-Konformitätserklärung: was gilt?
Eine Betriebsanleitung ist die vom Hersteller bereitgestellte Information zur sicheren Verwendung, Wartung und Instandhaltung einer Maschine. Sie muss der Maschine beiliegen, darf aber digital bereitgestellt werden.
„Die Hersteller gewährleisten, dass der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt die Betriebsanleitung und die Informationen nach Anhang III beigefügt sind. Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden.“
Bedingungen für die digitale Betriebsanleitung (Art. 10 Abs. 7)
Zugangshinweis auf der Maschine (ersatzweise Verpackung oder Begleitdokument) · Format zum Ausdrucken, Herunterladen und Speichern · online für die voraussichtliche Lebensdauer, mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen · Papierversion auf Verlangen zum Zeitpunkt des Kaufs innerhalb eines Monats kostenlos · bei Produkten für nichtprofessionelle Nutzer: wesentliche Sicherheitsinformationen in Papierform.
Wichtig: Die digitale Betriebsanleitung ist erlaubt, nicht Pflicht. Papier bleibt zulässig. Alle Details zur Umsetzung – QR-Code, Formate, Papieranfragen – finden Sie im Leitfaden digitale Betriebsanleitung sowie in den Ratgebern Betriebsanleitung per QR-Code und Papierversion auf Anfrage.
Die EU-Konformitätserklärung (EU-KE) ist die Erklärung, mit der der Hersteller die Verantwortung dafür übernimmt, dass das Produkt der Verordnung entspricht. Inhalt und Form regeln Art. 21 und Anhang V Teil A. Sie ist laufend zu aktualisieren; bei mehreren anwendbaren EU-Rechtsakten genügt eine Erklärung (Art. 21 Abs. 3).
„[…] oder die Hersteller geben alternativ in der Betriebsanleitung und den Hinweisen nach Anhang III Abschnitt 1.7 die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code an, unter der bzw. dem auf diese EU-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann.“
Eine digital bereitgestellte EU-KE muss für die erwartete Lebensdauer, mindestens aber zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme online verfügbar sein. Mehr dazu im Ratgeber EU-Konformitätserklärung digital bereitstellen.
Praxis-Tipp
Schon unter der Maschinenrichtlinie akzeptiert der Leitfaden 2.3 (April 2024) die digitale Betriebsanleitung und EG-Konformitätserklärung unter vergleichbaren Bedingungen. Sie können Ihren digitalen Prozess daher heute einführen und bis 2027 in Ruhe erproben.
Technische Unterlagen: was muss wie lange aufbewahrt werden?
Technische Unterlagen sind die Dokumentation, mit der der Hersteller nachweist, dass sein Produkt die Anforderungen erfüllt – etwa Risikobeurteilung, Zeichnungen, Prüfberichte und angewandte Normen. Sie richten sich an die Marktüberwachung, nicht an den Nutzer.
Nach Art. 10 Abs. 3 halten Hersteller technische Unterlagen und EU-KE „mindestens zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden“ bereit. Neu ist: Auf begründeten Antrag kann die Behörde auch Quellcode oder Programmierlogik verlangen, soweit dies zur Konformitätsprüfung erforderlich ist.
Verwechseln Sie zwei Zehn-Jahres-Fristen nicht:
| Pflicht | Adressat | Fundstelle |
|---|---|---|
| Technische Unterlagen und EU-KE aufbewahren | Marktüberwachungsbehörde | Art. 10 Abs. 3 |
| Digitale Betriebsanleitung online verfügbar halten | Nutzer | Art. 10 Abs. 7 UAbs. 2 lit. c |
| Digitale EU-KE online verfügbar halten | Nutzer und Öffentlichkeit | Art. 10 Abs. 8 UAbs. 2 |
| EU-KE bereithalten (Einführer) | Marktüberwachungsbehörde | Art. 13 Abs. 8 |
Wie Sie beide Fristen auch bei Website-Relaunch oder Anbieterwechsel absichern, beschreibt der Ratgeber Betriebsanleitung 10 Jahre online.
Was ist eine wesentliche Veränderung?
Eine wesentliche Veränderung ist nach Art. 3 Nr. 16 „eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung“ nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme. Sie liegt vor, wenn durch eine neue Gefährdung oder ein erhöhtes Risiko zusätzliche Schutzeinrichtungen oder Schutzmaßnahmen erforderlich werden.
Neu ist der ausdrückliche Einschluss digitaler Veränderungen, etwa durch Software-Updates. Die Folge regelt Art. 18: Wer eine Maschine wesentlich verändert, „gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller“. Das betrifft auch Betreiber und Integratoren – mit allen Dokumentationspflichten, einschließlich neuer Betriebsanleitung und EU-KE. Ausgenommen sind nichtprofessionelle Nutzer, die für den Eigengebrauch verändern.
Welches Konformitätsbewertungsverfahren gilt (Anhang I)?
Die Konformitätsbewertung ist das Verfahren, mit dem nachgewiesen wird, dass ein Produkt die Anforderungen erfüllt. Welches Verfahren gilt, hängt nach Art. 25 von der Einstufung in Anhang I ab:
| Kategorie | Verfahren | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anhang I Teil A (6 Kategorien) | Zwingend notifizierte Stelle: Modul B+C, H oder G | Art. 25, Anhang I |
| Anhang I Teil B (19 Kategorien) | Modul A nur bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen, sonst B+C, H oder G | Art. 25, Anhang I |
| Alle übrigen Maschinen | Interne Fertigungskontrolle (Modul A) | Art. 25 |
Für die meisten Maschinen kleiner und mittlerer Hersteller bleibt es bei der internen Fertigungskontrolle. Prüfen Sie dennoch jede Produktlinie gegen die Listen in Anhang I.
Was regelt die Verordnung zu Cybersicherheit und KI?
Anhang III Nr. 1.1.9 verlangt „Schutz gegen Korrumpierung“: Der Anschluss eines Geräts oder ein Fernzugriff darf nicht zu einer gefährlichen Situation führen. Nach Nr. 1.2.1 müssen Steuerungen Eingriffe und hochgeladene Versionen der Sicherheitssoftware protokollieren, und zwar „bis zu fünf Jahre nach dem Hochladen“.
Zu KI nennt Anhang I Teil A Nr. 5 und 6 Sicherheitsbauteile und Maschinen mit eingebetteten Systemen mit „vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens“, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten. Sie unterliegen der Bewertung durch eine notifizierte Stelle.
Laut einer Sekundärquelle hat die VO (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus on AI“) die Maschinenverordnung im Juli 2026 geändert; die Kommission soll KI-Anforderungen künftig per delegiertem Rechtsakt in Anhang III aufnehmen. Diese Änderung ist im Amtsblatt zu prüfen, bevor Sie Ihre Planung darauf stützen.
Was gilt in Deutschland? Das MaschinenDG
Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) regelt die deutschen Ergänzungen zur Verordnung, vor allem Sprache, Marktüberwachung und Sanktionen. Es wurde am 02.12.2025 ausgefertigt (BGBl. 2025 I Nr. 302). Nach § 12 sind die §§ 1, 2, 4 sowie 8 bis 11 ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden. Die bisherige 9. ProdSV tritt nach dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/1507) mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft.
Welche Sprache verlangt Deutschland?
Nach § 2 MaschinenDG sind Betriebsanleitung, die Informationen nach Art. 10 Abs. 7 UAbs. 1, die Sicherheitsinformationen nach UAbs. 4 sowie die EU-Konformitätserklärung „in deutscher Sprache abzufassen“. Für unvollständige Maschinen gilt dies entsprechend für Montageanleitung und Einbauerklärung.
EU-weit gilt eine Ausnahme: Wartungsanleitungen für das Fachpersonal des Herstellers dürfen in einer Amtssprache abgefasst sein, die dieses Personal versteht (Anhang III Nr. 1.7.4). Für andere Zielländer legt jeder Mitgliedstaat die Sprache selbst fest – Details im Ratgeber Sprache der Betriebsanleitung.
Welche Bußgelder drohen?
„[…] in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro“
| Bußgeldrahmen | Beispiele für Verstöße | Fundstelle |
|---|---|---|
| bis 10.000 € | Unterlagen fehlen oder werden nicht 10 Jahre aufbewahrt (Nr. 1); Betriebsanleitung nicht in deutscher Sprache beigefügt (Nr. 4); Sicherheitsinformationen nicht bereitgestellt (Nr. 5); EU-KE nicht in deutscher Sprache beiliegend (Nr. 6) | § 9 Abs. 1, 2 MaschinenDG |
| bis 100.000 € | Nur drei Fälle: unterlassene Korrekturmaßnahmen (Nr. 7); Inverkehrbringen durch Einführer (Nr. 16) bzw. Bereitstellen durch Händler (Nr. 17) trotz Nichtkonformität | § 9 Abs. 1, 2 MaschinenDG |
| Straftat | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei beharrlicher Wiederholung vorsätzlicher Verstöße nach Nr. 7, 16, 17 oder bei Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Sachen von bedeutendem Wert | § 10 MaschinenDG |
Häufiger Irrtum
Pauschale Aussagen, eine fehlende Anleitung koste bis zu sechsstellige Bußgelder, sind falsch. Für Anleitungs- und Sprachverstöße gilt der Rahmen bis 10.000 € pro Verstoß. Daneben kann die Behörde aber Maßnahmen wie Vertriebsstopp oder Rückruf anordnen.
Fahrplan für KMU bis zum 20.01.2027
Für kleine und mittlere Hersteller und Importeure bleiben nur noch wenige Monate. Diese Schritte haben sich als Reihenfolge bewährt:
- Bestand erfassen: Listen Sie alle Maschinentypen und unvollständigen Maschinen auf, die Sie nach dem 19.01.2027 voraussichtlich noch in Verkehr bringen.
- Rolle klären: Bestimmen Sie je Produkt, ob Sie Hersteller, Einführer oder Händler sind – und ob Art. 17 (eigene Marke) greift.
- Anhang I prüfen: Ordnen Sie jedes Produkt einer Kategorie zu und legen Sie das Konformitätsbewertungsverfahren fest; planen Sie bei Teil A frühzeitig eine notifizierte Stelle ein.
- Risikobeurteilung aktualisieren: Berücksichtigen Sie die neuen Anforderungen, insbesondere Cybersicherheit und Software.
- Dokumente überarbeiten: Betriebsanleitung nach Anhang III Nr. 1.7.4, EU-KE nach Anhang V Teil A, Kontaktangaben nach Art. 10 Abs. 6, deutsche Sprachfassung nach § 2 MaschinenDG.
- Bereitstellungsform entscheiden: Papier, digital oder kombiniert. Bei digitaler Form Zugangshinweis, Download-Format, Papieranfrage-Prozess und zehnjährige Verfügbarkeit festlegen.
- Verbraucherprodukte kennzeichnen: Für Produkte, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder von ihnen vernünftigerweise vorhersehbar verwendet werden können, wesentliche Sicherheitsinformationen in Papier beilegen.
- Archiv und Versionen organisieren: Technische Unterlagen und EU-KE zehn Jahre aufbewahren, Versionsstände nachvollziehbar halten.
- Lieferanten und Vertrieb einbinden: Importeure klären Unterlagen mit Drittlandherstellern, Händler stimmen ihre Prüfschritte ab.
- Lagerbestand planen: Exemplare, die nicht bis 19.01.2027 in Verkehr gebracht werden, brauchen bereits die neue Dokumentation.
Eine abhakbare Version finden Sie in der Checkliste Maschinenverordnung.
Welche Punkte sind noch offen?
Einige Fragen sind Stand Oktober 2026 nicht abschließend geklärt:
- Kommissions-Leitfaden: Der Leitfaden zur Maschinenverordnung ist noch nicht veröffentlicht. Die Kommission hat ihn für das vierte Quartal 2026, spätestens zum 20.01.2027, angekündigt; eine Arbeitsgruppe befasst sich mit digitalen Anleitungen.
- Auslegungsfragen: Nicht definiert sind die „voraussichtliche Lebensdauer“, die praktische Bedeutung von „zum Zeitpunkt des Kaufs“ samt Fristbeginn sowie die genaue Reichweite der „Sicherheitsinformationen“ für Verbraucher.
- Omnibus IV (Digitalisierung): Ein Kommissionsvorschlag vom Mai 2025 sieht unter anderem vor, die EU-KE ausschließlich elektronisch per Link oder QR-Code ohne Login bereitzustellen und die Fristen für Papier auf Anfrage neu zu regeln. Rat und Parlament haben sich am 09.06.2026 vorläufig geeinigt. Es handelt sich um eine mögliche künftige Änderung; Stand Oktober 2026 ist sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Bis dahin gilt der hier zitierte Wortlaut von Art. 10 Abs. 7 und 8.
- Andere Mitgliedstaaten: Sprachvorgaben und Sanktionen außerhalb Deutschlands sind im jeweiligen nationalen Durchführungsrecht zu prüfen.
So setzen Sie das mit ManualPass um
ManualPass unterstützt den Dokumentationsteil Ihres Fahrplans, nicht die Erstellung der Inhalte. Sie laden Betriebsanleitung, EU-KE oder Montageanleitung als PDF hoch und erhalten pro Maschinentyp einen festen QR-Code, der sich bei neuen Versionen nicht ändert. Die öffentliche Scan-Seite erlaubt Öffnen, Herunterladen, Speichern und Drucken; alte Versionen bleiben mit SHA-256-Prüfsumme archiviert. Papieranfragen laufen über ein Formular mit automatisch berechneter 30-Tage-Frist und Erinnerung. Mehr unter Funktionen und Preise.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Maschinenverordnung 2023/1230?
Die Verordnung ist am 19.07.2023 in Kraft getreten und gilt nach Art. 54 ab dem 20. Januar 2027. Einzelne Teile, etwa zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (ab 20.01.2024) und zu den nationalen Sanktionsvorschriften (Art. 50 Abs. 1, ab 20.10.2026), gelten früher; die deutschen Bußgeldvorschriften sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden (§ 12 MaschinenDG). Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben.
Dürfen Maschinen nach der alten Maschinenrichtlinie nach 2027 noch verkauft werden?
Ja, wenn das einzelne Exemplar vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurde (Art. 52). Exemplare, die ab dem 20. Januar 2027 erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen der Verordnung entsprechen – auch wenn das Modell schon länger gebaut wird. Eine Abverkaufsfrist für noch nicht in Verkehr gebrachte Lagerware sieht die Verordnung nicht vor.
Ist eine digitale Betriebsanleitung nach der Maschinenverordnung Pflicht?
Nein. Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230 erlaubt die digitale Form, schreibt sie aber nicht vor. Wer digital bereitstellt, muss einen Zugangshinweis anbringen, Ausdrucken, Herunterladen und Speichern ermöglichen, die Anleitung während der voraussichtlichen Lebensdauer, mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, online halten und auf Verlangen beim Kauf binnen eines Monats kostenlos eine Papierversion liefern.
Welche Pflichten haben Importeure nach der Maschinenverordnung?
Einführer prüfen nach Art. 13 vor dem Inverkehrbringen unter anderem technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung und beigefügte Unterlagen und geben eigene Kontaktdaten an. Sie gewährleisten, dass Betriebsanleitung und Informationen nach Art. 10 Abs. 7 beiliegen, und halten die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre bereit. Wer unter eigenem Namen vertreibt, gilt nach Art. 17 als Hersteller.
Wie hoch sind die Bußgelder nach dem MaschinenDG?
Nach § 9 Abs. 2 MaschinenDG drohen in den meisten Fällen Geldbußen bis zu 10.000 Euro, etwa wenn Betriebsanleitung oder EU-Konformitätserklärung nicht in deutscher Sprache beiliegen. Bis zu 100.000 Euro sind nur für drei Fälle vorgesehen: unterlassene Korrekturmaßnahmen sowie das Inverkehrbringen durch Einführer oder das Bereitstellen durch Händler trotz Nichtkonformität.
Gibt es schon einen offiziellen Leitfaden zur Maschinenverordnung?
Stand Oktober 2026 hat die EU-Kommission den Leitfaden zur Maschinenverordnung noch nicht veröffentlicht. Angekündigt ist er für das vierte Quartal 2026, spätestens zum 20. Januar 2027. Offene Auslegungsfragen, etwa zur voraussichtlichen Lebensdauer oder zum Begriff „zum Zeitpunkt des Kaufs“, sollen dort geklärt werden.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1230 (EUR-Lex)
- Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – MaschinenDG (gesetze-im-internet.de)
- Gesetzentwurf BT-Drs. 21/1507 (Deutscher Bundestag)
- Swissmem: Leitfaden Maschinenrichtlinie 2.3 – digitale Betriebsanleitung und Konformitätserklärung
- tekom Europe: Position Paper zum Leitfaden der Kommission
- Rat der EU: Vorläufige Einigung zum Omnibus (09.06.2026)
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 04.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1230 im Amtsblatt der EU sowie der nationalen Durchführungsvorschriften.